JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 09.01.2006, Aktenzeichen: 2 B 11340/05.OVG
| Leitsatz: | 1. Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe sind angesichts der Bedeutung guter Schulbildung für die Lebens- und Berufschancen junger Menschen grundsätzlich verpflichtet, jederzeit an der Feststellung ihrer Eignung durch Zulassung von (angekündigten oder unangekündigten) Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. 2. Verweigern sie diese Mitwirkung ohne sachlichen Grund, zeigt die darin liegende Verletzung der Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich allein eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertigt. |
| Rechtsgebiete: | LBG, BGB |
| Vorschriften: | LBG § 41, LBG § 41 Abs. 1, LBG § 41 Abs. 1 Satz 1, LBG § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, LBG § 41 Abs. 2, LBG § 41 Abs. 3, LBG § 65, LBG § 65 Satz 2, BGB § 133, BGB § 157, |
| Stichworte: | Probebeamter, Beamter auf Probe, Beamtenverhältnis auf Probe, Probezeit, Erprobung, Verlängerung der Probezeit, Schuldienst, Lehrer, Lehrkraft, Verbeamtung auf Lebenszeit, Entlassung, Entlassungsverfügung, Beurteilungsspielraum, Beurteilungsermächtigung, Eignung, Befähigung, fachliche Leistung, Bewährung, Nichtbewährung, mangelnde Bewährung, Unterrichtsbesuch, angemeldet, unangemeldet, angekündigt, unangekündigt, Unterrichtsleistung, Unterrichtsplanung, Unterrichtsgestaltung, Unterrichtsdurchführung, Mitwirkung, Mitwirkungspflicht, verweigerte Mitwirkung, Gehorsamspflicht, Bildung, Schulbildung, Rechtfertigungsgrund, Auslegung, Empfängerhorizont, dienstliche Beurteilung, |
| Verfahrensgang: | VG Koblenz 6 L 1443/05.KO vom 05.09.2005 |
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