JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 08.05.2006, Aktenzeichen: 6 B 10359/06.OVG
| Leitsatz: | Als Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit bedurfte ein Spielgerät schon bisher einer Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, das als Gewinn lediglich eine (unkörperliche) Weiterspielberechtigung bot, die der Spieler als Einsatz verwenden konnte. Das Erfordernis einer solchen Bauartzulassung kann nicht nachträglich durch Veränderung der Programmierung entfallen. Ob die ursprünglich vorhandene Gewinnmöglichkeit durch technische Vorkehrungen auf Dauer ausgeschlossen ist, kann bei der Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt festgestellt werden. |
| Rechtsgebiete: | GewO |
| Vorschriften: | GewO § 15, GewO § 15 Abs. 2, GewO § 33c, GewO § 33c Abs. 1, GewO § 33c Abs. 1 S. 1, GewO § 33c Abs. 1 S. 2, |
| Stichworte: | Gewerberecht, Spiel, Spielgerät, Geldspielgerät, Unterhaltungsspiel, Gewinnspiel, Gewinnspielgerät, Geldgewinnspielgerät, Gewinnmöglichkeit, Fun Games, Aufstellung, Betrieb, Gaststätte, Erlaubnis, Zulassung, Bauartzulassung, PTB, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Einsatz, Freispiel, Weiterspielberechtigung, Umrüstung, Update, Software, Programmierung, Spielverordnung, |
| Verfahrensgang: | VG Neustadt a.d.W. 4 L 180/06.NW vom 08.03.2006 |
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