JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 07.08.2006, Aktenzeichen: 7 B 10791/06.OVG
| Leitsatz: | Es kommt für das Vorliegen eines Anspruchs im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm erfüllt sind, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, sondern einen Anspruch hierauf einräumt (hier Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG). Das Recht, von der Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verlangen, hängt nämlich nicht nur von diesen Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auch von denjenigen ab, die als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in § 5 AufenthG geregelt sind. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher grundsätzlich nicht gegeben, wenn eine - andere - allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung nicht vorliegt, von der nur nach dem Ermessen der Ausländerbehörde abgesehen werden kann. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 2, AufenthG § 2 Abs. 3, AufenthG § 5, AufenthG § 5 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 3, AufenthG § 30, AufenthG § 30 Abs. 1, AufenthG § 30 Abs. 3, |
| Stichworte: | Anspruch, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Ausländer, Ausländerrecht, Ausnahme, Ausnahmefall, Ermessen, Erteilung, Lebensunterhalt, Regel, Regelerteilungsvoraussetzung, Sicherung, Täuschung, Verlängerung, |
| Verfahrensgang: | VG Mainz 4 L 264/06.MZ vom 23.06.2006 |
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