JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 03.12.2007, Aktenzeichen: 10 B 11104/07.OVG
| Leitsatz: | Der Richter kann sich gegen eine ihn betreffende Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nicht darauf berufen, die in § 21 e Abs. 3 GVG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Jährlichkeitsprinzip (Stetigkeitsgrundsatz) lägen nicht vor. Dagegen kann er geltend machen, die Änderung verletze ihn in seinen persönlichen Rechten. Insoweit kommen insbesondere eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit oder sachfremde Erwägungen in Betracht (hier verneint). |
| Rechtsgebiete: | GVG |
| Vorschriften: | GVG § 21 e Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | VG Mainz 7 L 706/07.MZ vom 18.10.2007 |
Um den Volltext vom OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss vom 03.12.2007, Aktenzeichen: 10 B 11104/07.OVG anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-RHEINLAND-PFALZ - 03.12.2007, 10 B 11104/07.OVG" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum