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JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 03.12.2007, Aktenzeichen: 10 B 11104/07.OVG 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: 10 B 11104/07.OVG

Beschluss vom 03.12.2007


Leitsatz:Der Richter kann sich gegen eine ihn betreffende Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres nicht darauf berufen, die in § 21 e Abs. 3 GVG genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Jährlichkeitsprinzip (Stetigkeitsgrundsatz) lägen nicht vor.

Dagegen kann er geltend machen, die Änderung verletze ihn in seinen persönlichen Rechten. Insoweit kommen insbesondere eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit oder sachfremde Erwägungen in Betracht (hier verneint).
Rechtsgebiete:GVG
Vorschriften:GVG § 21 e Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Mainz 7 L 706/07.MZ vom 18.10.2007

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