Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOVG-RHEINLAND-PFALZBeschluss vom 02.11.2006, Aktenzeichen: VGH B 27/06 

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Aktenzeichen: VGH B 27/06

Beschluss vom 02.11.2006


Leitsatz:1. Die Festsetzung der Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte auf das vollendete 68. Lebensjahr (§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) stellt keinen Eingriff in die durch Art. 50 LV verbürgten Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Urwahl von Bürgermeistern und Landräten dar.

2. Kommunale Wahlbeamte unterliegen von Verfassungs wegen sowohl dem Gemeinde- als auch dem Beamtenrecht, deren Regelungen das Wahlamt gleichermaßen bestimmen.

3. Das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Amtsführung rechtfertigt es, generalisierend Personen von der weiteren Ausübung ihres Wahlamtes auszuschließen, die möglicherweise nicht bis zum Ende der Amtszeit in der Lage sind, den hohen persönlichen Einsatz zu erbringen, den das Wahlamt erfordert. Insoweit kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu, die durch die Festsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 68. Lebensjahr nicht verletzt wird.

4. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, die getroffene Einschätzung zu überdenken. Hierfür können neue Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung einen Anlass bieten. Allerdings ist ebenso die Absicht zulässig, einer Überalterung entgegenzuwirken und innovatives Handeln zu fördern wie auch Zukunftschancen Jüngerer in den Blick zu nehmen.
Rechtsgebiete:LV
Vorschriften:LV Art. 50,
Verfahrensgang:VG Koblenz 1 L 1146/06.KO vom 02.08.2006
OVG Rheinland-Pfalz 2 B 10951/06.OVG vom 20.09.2006

Volltext

Um den Volltext vom OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss vom 02.11.2006, Aktenzeichen: VGH B 27/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OVG-RHEINLAND-PFALZ - 02.11.2006, VGH B 27/06" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum