JuraForum.de > Urteile > OVG-RHEINLAND-PFALZ > Beschluss vom 01.08.2007, Aktenzeichen: 7 A 10028/07.OVG
| Leitsatz: | 1. An der für die Heranziehung eines angrenzenden Grundstücks zur Straßenreinigungsgebühr erforderlichen vorteilhaften Beziehung des Grundstücks zur Straße fehlt es nicht bereits dann, wenn trotz objektiv die Schaffung einer Zufahrt oder eines Zugangs ermöglichender Grundstücksverhältnisse die vom Eigentümer vorgenommene bauliche Gestaltung die Eröffnung einer solchen Möglichkeit nur unter erheblichem Bauaufwand zulässt. 2. Die entsprechend vorteilhafte Beziehung des Grundstücks zur Straße kann auch ohne Eröffnung eines solchen Zugangs oder einer solchen Zufahrt dann bestehen, wenn sich das Angrenzen an die Straße für die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks als vorteilhaft erweist (hier für die Nutzung eines Grundstücks zur Aufstellung von Plakattafeln als Werbeflächen bejaht). |
| Rechtsgebiete: | GG, LStrG, KAG |
| Vorschriften: | GG Art. 3, GG Art. 3 Abs. 1, LStrG § 17, LStrG § 17 Abs. 3, LStrG § 17 Abs. 3 S. 2, KAG § 7, KAG § 7 Abs. 1, KAG § 7 Abs. 1 S. 3, |
| Stichworte: | Äquivalenzprinzip, Angrenzen, Aufstellen von Werbetafeln, baulicher Aufwand, bauliche Gestaltung, Differenzierung, Erschließung, Gebühr, Gebührenmaßstab, Gebührenrecht, Grundstück, Grundstücksverhältnisse, Maßnahmen des Eigentümers, Möglichkeit, objektive Beziehung, Reinigung, Straße, Straßenreinigung, Straßenreinigungsgebühr, Verhinderung des Zugangs, Vorteil, Werbetafel, Werbung, wirtschaftliche Nutzung, Zugang, |
| Verfahrensgang: | VG Trier 6 K 505/06.TR vom 23.11.2006 |
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