JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 06 / 2008
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| Rechtsgebiete: | AO, KAG NRW |
| Leitsatz: | 1. Wird ein Gebührenbescheid aufgehoben, weil die zugrundeliegende Gebührensatzung als nichtig erkannt worden ist, enthält der Aufhebungsbescheid - sofern nicht im Einzelfall ein abweichender Regelungswille ausdrücklich oder schlüssig erklärt wird - regelmäßig jedenfalls dann keine Regelung des Inhalts, eine Gebühr solle dauerhaft nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine rückwirkende Korrektur des Satzungsrechts in Betracht kommt. 2. Eine nach rückwirkender Heilung des Satzungsmangels erfolgende neue Gebührenfestsetzung unterliegt in diesen Fällen grundsätzlich nicht den für die Rücknahme oder den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte bestehenden Einschränkungen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 2762/06 | |
| Leitsatz: | Der Umfang des Anspruchs des Schülers und seiner Eltern auf Begründung der Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten (sog. Kopfnoten) hängt davon ab, ob sie eine Begründung verlangen, wann sie dies tun, welches Begehren sie damit verfolgen und mit welcher Begründung dies geschieht. Die Frage, ob Kopfnoten Verwaltungsakte sind, hat keine Relevanz für die statthafte Antragsart im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Kopfnoten besteht, weil nicht auszuschließen ist, dass die Noten für den weiteren Werdegang des Schülers von Bedeutung sind. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 B 609/08 | |
"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Entscheidungen 06 / 2008 - Seite 7" © JuraForum.de — 2003-2012
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