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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum06 / 2008 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 06 / 2008



Insgesamt sind 26 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 8 A 2895/07 vom 30.06.2008

Rechtsgebiete:LVO-FF NRW
Leitsatz:1. Die Aufnahme eines Bewerbers in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann nach § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW aus einem "anderen wichtigen Grund" versagt werden, wenn durch die Aufnahme die Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gefährdet würde.

2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "anderen wichtigen Gründe" räumt dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr keinen Beurteilungsspielraum ein.

3. Bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr steht deren Leiter kein Ermessen zu.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 8 A 2895/07



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 14 E 937/07 vom 26.06.2008

Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Leitsatz:Bei einer Heranziehung zur Vergnügungssteuer für Spielgeräte auf unbestimmte Zeit ist es angemessen, den Jahresbetrag der geforderten Steuer als Streitwert festzusetzen.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 14 E 937/07

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 668/08 vom 25.06.2008

Rechtsgebiete:TKG
Leitsatz:§ 67 Abs. 1 Satz 1 TKG verhält sich zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit zwar nicht ausdrücklich, die Anordnung kann aber gegen den gerichtet werden, der gegen die gesetzliche Vorschrift i. S. d. des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen hat. Die allgemeinen Grundsätze der Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit sind im Geltungsbereich des § 67 Abs. 1 TKG anwendbar.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13 B 668/08

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 3961/06 vom 24.06.2008

Rechtsgebiete:FSHG
Leitsatz:1. Schadenfeuer im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG ist ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet.

2. Eine Kostenersatzpflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG setzt nicht voraus, dass der Betreffende ein Schadenfeuer vorsätzlich herbeigeführt hat. Die vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr (hier: eines Schadenfeuers) reicht aus, um den Verursacher zum Kostenersatz heranzuziehen.

3. Zur Abgrenzung von vorsätzlichem und (bewusst) fahrlässigem Handeln.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 9 A 3961/06


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