JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 05 / 2008
Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | LVO NRW |
| Leitsatz: | Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 vereinbar. Dem Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber steht bei der Bestimmung der Ausnahmen von dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 10 AGG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG) im Zusammenhang mit der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck ein Gestaltungsspielraum zu. Die für die Erteilung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03 - 1157/95 - vom 18.12.1995 geforderte Kausalität des Zivildienstes für die verzögerte Einstellung ist unterbrochen, wenn nach der Zeit des Zivildienstes andere vom Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. Die auf dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22.12.2000 beruhende Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW nur bei Bewerbern zuzulassen, die über eine Lehramtsbefähigung in einem der sogenannten Mangelfächer verfügen, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, noch im Vorbereitungsdienst befindliche Bewerber rechtzeitig vor Erreichen der Höchstaltersgrenze auf die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW hinzuweisen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 6 A 3734/05 | |
| Rechtsgebiete: | SchulG NRW |
| Leitsatz: | Zur Verwaltungspraxis bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Laufbahnbewerbern, die aufgrund erfolgreicher arbeitsgerichtlicher Klagen in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis eingestellt worden sind. Die bevorzugte Übernahme von sogenannten Vertretungspoollehrern und zeitweise auch von sogenannten EZU-Kräften ist unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. (Im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 22.9.2006 - 6 A 1755/04 -.) § 57 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW, wonach Lehrer in der Regel Beamte sind, ist ein Funktionsvorbehalt, der keine subjektiven Rechte auf Ernennung zum Beamten begründet. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 6 A 310/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, SchGK |
| Leitsatz: | Zur Ermessensausübung bei der kommunalen Förderung von Schwangerschaftsberatungsstellen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 16 A 343/06 | |
| Rechtsgebiete: | PfG NRW, BSHG, PfGWGVO |
| Leitsatz: | Gerät der Heimbewohner mit der Begleichung seiner Heimkosten in Rückstand, kann hierdurch Vermögen im Sinn von § 88 BSHG entstehen. Bis das Vermögen wieder unter die Schongrenze fällt, fehlt es an seiner Bedürftigkeit und der An-spruch des Heimträgers auf Pflegewohngeld entfällt. Das gilt nicht, solange das Vermögen ausnahmsweise nach § 89 BSHG nicht einzusetzen ist. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 16 A 601/06 | |