JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 04 / 2008
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| Rechtsgebiete: | GO NRW |
| Leitsatz: | 1. Die Überprüfung der Einhaltung drittschützender gemeindewirtschaftsrechtlicher Betätigungsgrenzen nach § 107 GO NRW erfolgt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren uneingeschränkt. 2. Zum Bestandsschutz gegenüber den verschärften Betätigungsgrenzen durch die Neufassung des § 107 GO NRW. 3. Eine nichtwirtschaftliche Betätigung "außerhalb des Gemeindegebiets" i. S. v. § 107 Abs. 4 GO NRW ist nur dann gegeben, wenn die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets erfolgt. Nicht maßgeblich ist dagegen, für welchen räumlichen Bereich die Tätigkeit Auswirkungen hat oder wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. 4. Der Begriff des "öffentlichen Zwecks" i. S. v. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW umfasst jeden im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus. 5. Für den Begriff des "Erforderns" i. S. v. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW reicht es - ähnlich wie im Planungsrecht - aus, dass die Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich i.S.v. vernünftigerweise geboten ist. 6. Ob ein "dringender öffentlicher Zweck" eine kommunale Betätigung i. S. v. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW "erfordert", unterliegt hinsichtlich des Merkmals "dringender öffentlicher Zweck" uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; hinsichtlich des Merkmals "erfordert" hat die Gemeinde dagegen eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 15 B 122/08 | |
"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Entscheidungen 04 / 2008 - Seite 9" © JuraForum.de — 2003-2012
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