JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 03 / 2008
Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:
| Rechtsgebiete: | BauGB, BImSchG, 12. BImSchV, GasHLV |
| Leitsatz: | 1. Soll ein abwägungsfehlerhafter Bebauungsplan durch ein ergänzendes Verfahren erneut in Kraft gesetzt werden, reicht es regelmäßig nicht aus, lediglich über die im ergänzenden Verfahren vorgetragenen Stellungnahmen zu entscheiden und im Übrigen ohne erneute Auseinandersetzung mit den relevanten Belangen auf die Abwägungsentscheidung des für unwirksam erklärten Satzungsbeschlusses zu verweisen. Vielmehr ist eine neue Entscheidung zu treffen, in der alle im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen gegeneinander und untereinander gerecht - das heißt ergebnisoffen - abgewogen werden. 2. Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB soll die ursprünglich gewollte Planung durch die Möglichkeit einer erleichterten Fehlerbehebung begünstigen, nicht aber die vereinfachte Verwirklichung einer von dieser gänzlich verschiedenen planerischen Konzeption erleichtern. 3. Ein Erdgasröhrenspeicher zur Gasbezugsoptimierung dient nicht dem Transport von Erdgas, sondern seiner Lagerung. Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (mit späteren Änderungen, GasHLV) ist auf eine derartige Anlage nicht anwendbar. 4. § 50 BImSchG ist gemeinschaftsrechtskonform (vgl. Art. 12 RL 96/82/EG) dahin auszulegen, dass zwischen dem gefährlichen Betriebsbereich und den in der Vorschrift genannten schutzwürdigen Gebieten im Regelfall ein angemessener räumlicher Abstand oder - insbesondere bei bestehenden Anlagen - zusätzliche Schutzvorkehrungen planerisch gesichert werden. Ein Verzicht sowohl auf eine räumliche Trennung der Flächen als auch auf effiziente Schutzvorkehrungen wird nur in seltenen Ausnahmefällen abwägungsgerecht sein. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 10 D 103/06.NE | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Anträge im Sinne des § 43 ZPO sind nicht nur Anträge des Rechtsbehelfsführers, sondern auch Anträge des Rechtbehelfsgegners auf Ablehnung des Rechtsbehelfs. Der Wohnsitz eines Richters in der Nähe eines Flughafens rechtfertigt für sich allein nicht die Besorgnis, der Richter werde in einem die Änderung der Betriebsgenehmigung des Flughafens betreffenden gerichtlichen Verfahren nicht unvoreingenommen entscheiden. Dienstliche Äußerungen sind in einem Ablehnungsverfahren mit der gebotenen Zurückhaltung abzugeben. Auf eine unangemessene Provokation darf der Richter aber mit scharfen Worten reagieren, solange sie nicht außer Verhältnis zu der vorhergehenden Provokation stehen. Die dienstliche Äußerung hat nicht den Zweck, den Richter zu veranlassen, seine Entscheidungen und Verfahrenshandlungen nachträglich zu rechtfertigen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 20 B 2062/07.AK | |
| Rechtsgebiete: | BauGB |
| Leitsatz: | Zur Erschließungsbeitragsfähigkeit der Kosten einer Straßendecke, die zum Schutz der Straßentragschichten während der mehrjährigen Phase der Hochbauarbeiten auf den Anliegergrundstücken eingebaut, vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage als gepflasterte Mischverkehrsfläche jedoch wieder entfernt worden ist. Der Einwand, eine von den Planungen der Gemeinde abweichende Art der Bauausführung hätte zu geringeren Kosten geführt, ist an § 129 Abs. 1 BauGB zu messen; er greift nur durch, wenn die gewählte Bauausführung ohne rechtfertigenden Grund zu schlechthin unvertretbaren Mehrkosten geführt hätte. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 3 A 76/04 | |
"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Entscheidungen 03 / 2008 - Seite 4" © JuraForum.de — 2003-2012
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