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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum09 / 2007 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 09 / 2007



Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 14 A 4267/05 vom 04.09.2007

Rechtsgebiete:GG, ÖbVermIng BO NRW
Leitsatz:1. Bei der berufsrechtlichen Beurteilung der Werbung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu berücksichtigen, dass er neben seiner Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Bestellung auch auf allen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden darf.

2. Es ist berufsrechtlich nicht geboten, passive Internetauftritte von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren nach Inhalt und Gestaltung so zu begrenzen, dass sie keine Grundlage für eine Vorauswahl bieten.

3. Werbung darf inhaltlich nicht unwahr oder irreführend (hier: Darstellungen über Leben und Tätigkeit eines ausgeschiedenen Vermessungsingenieurs, Angaben zu ehrenamtlichen und berufspolitischen Aktivitäten) sein und in Stil, Form und Gestaltung nicht aufdringlich, marktschreierisch, grell oder übertrieben wirken.

4. Zur sog. Qualitätswerbung: Die Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit darf nicht übertrieben werden und dadurch darauf zielen, die Leistungen und Leistungsfähigkeit von Wettbewerbern herabzusetzen.

5. Zur sog. Sympathiewerbung: Das Bemühen des Werbenden, auch persönlich vorteilhaft zu wirken, hat seine berufsrechtliche Grenze, wo Inhalte und Mittel eingesetzt werden, die keinen Bezug zur Berufstätigkeit haben, und dadurch auf Bewusstseinsebenen eingewirkt wird, die mit einer sachorientierten Wettbewerberauswahl nichts zu tun haben.

6. Zur Frage der Zulässigkeit von Werbung durch Angabe von Referenzen.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 14 A 4267/05



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 8 A 2264/05 vom 03.09.2007

Rechtsgebiete:BImSchG
Leitsatz:Nach den der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) und der VDI-Richtlinie 3940 zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen begegnet es keinen Bedenken, wenn die Immissionsschutzbehörde einem Anlagenbetreiber zur Überprüfung der Einhaltung eines Geruchsimmissionsgrenzwertes lediglich die Wahlmöglichkeit zwischen einer halbjährigen Überprüfung mit 52 Stichproben und einer ganzjährigen Überprüfung mit 104 Stichproben einräumt; ihm ist nicht darüber hinaus auch die Möglichkeit zuzugestehen, eine ganzjährige Überprüfung mit 52 Stichproben vornehmen zu können.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 8 A 2264/05


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