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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum03 / 2007 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 03 / 2007



Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 19 B 2309/06 vom 30.03.2007

Rechtsgebiete:AufenthG
Leitsatz:1. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt auch ein nach dem Ausländergesetz erteilter Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, wenn er dem Inhaber in Verbindung mit einer zusätzlich erteilten Arbeitsgenehmigung die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichte.

2. Der Ausländer hat aus § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG einen Anspruch darauf, dass ihm die Ausländerbehörde auf Antrag die Wirkungen der begrenzten Fortbestandsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG formlos bescheinigt; jene Vorschrift gilt mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung auch für einen als begrenzt fortbestehend geltenden Aufenthaltstitel.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 B 2309/06



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 2254/06 vom 28.03.2007

Rechtsgebiete:LFGB, VO (EG) Nr. 853/2004, GG
Leitsatz:Auch nach "schonenden" Techniken gewonnenes "Fleisch" kann als "Separatorenfleisch" kennzeichnungspflichtig sein.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13 B 2254/06

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 15 A 1860/06 vom 27.03.2007

Rechtsgebiete:LVerbO, GG
Leitsatz:In der Regelung des § 7b Abs. 5 Satz 1 LVerbO, wonach für die Bildung der Landschaftsversammlung nur Parteien und Wählergruppen eine Reserveliste einreichen dürfen, die in mindestens einer der Vertretungen der Mitgliedskörperschaften vertreten sind, liegt keine gleichheitswidrige Benachteiligung örtlicher Wählergruppen ("Rathausparteien").
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 15 A 1860/06

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 8 A 4728/05.A vom 27.03.2007

Rechtsgebiete:GG, AufenthG, GFK, RL 2004/83/EG
Leitsatz:1. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist in Anlehnung an die Empfehlungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) restriktiv auszulegen.

2. Die 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention bei gemeinschafts- und verfassungskonformer Auslegung dahin zu verstehen, dass der Ausschlussgrund nicht allein der Sanktionierung eines in der Vergangenheit von dem Ausländer begangenen schweren nichtpolitischen Verbrechens, sondern daneben auch der Gefahrenabwehr dient.

3. Der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Alt. AufenthG erfordert eine am Sinn und Zweck der Vorschrift sowie am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte umfassende Würdigung des Einzelfalls. Er kann daher entfallen, wenn von dem Ausländer unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgeht, etwa weil feststeht, dass er sich von allen früheren terroristischen Aktivitäten losgesagt hat oder er aus gesundheitlichen Gründen zu politischen Aktivitäten nicht mehr in der Lage ist.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 8 A 4728/05.A


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