( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum11 / 2006 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 11 / 2006



Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 6 B 2257/06 vom 30.11.2006

Rechtsgebiete:GG
Leitsatz:1. Die zum Zwecke der Regelbeurteilung erfolgte Zusammenfassung von Polizeivollzugsbeamten der I. und II. Säule in einer Vergleichsgruppe widerspricht nicht dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese.

2. Zur Berücksichtigung einer bisher ausgeübten Führungsfunktion bei der Auswahlentscheidung für die Besetzung einer Beförderungsstelle.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 6 B 2257/06



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 19 B 1789/06 vom 28.11.2006

Rechtsgebiete:GG, AufenthG, BPolG
Leitsatz:1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Ausländers bei der zuständigen Behörde oder einer Auslandsvertretung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist ein (Grund-)Verwaltungsakt, dessen zwangsweise Durchsetzung sich nach den Vorschriften des (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsrechts richtet; die Vorführung als Anwendung des unmittelbaren Zwanges setzt danach grundsätzlich eine vorherige Androhung voraus.

2. Zuständige Behörde im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Beschaffung von Passersatzpapieren auch eine Zentrale Ausländerbehörde sein (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 ZustAVO NRW).

3. Ausländische Vertretung im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind nicht Diensträume eines ausländischen Staates, sondern vertretungsberechtigte Personen dieses Staates, auch wenn sich diese Personen in anderen Räumen aufhalten (hier: in Räumen einer Zentralen Ausländerbehörde).

4. Die zwangsweise Durchsetzung einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG durch Vorführung eines Ausländers unterliegt grundsätzlich dem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt in § 40 Abs. 1 BPolG unabhängig davon, ob diese zugleich die Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG erfüllt.

5. Die Ausnahmebestimmung in § 40 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolG, wonach der einfachgesetzliche Richtervorbehalt ausnahmsweise dann nicht greift, wenn die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, als zur Durchführung der Maßnahme erforderlich wäre, erfordert einen realitätsgerechten prognostischen Zeitvergleich durch die Behörde.

6. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Vorführung eines Ausländers zur Durchsetzung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen ohne Ingewahrsamnahme oder Einschließen in einen eng umgrenzten Raum ist keine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG und bedarf - verfassungsrechtlich - nicht prinzipiell einer vorherigen richterlichen Anordnung.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 B 1789/06

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 7 D 118/05.NE vom 27.11.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Leitsatz:1. Ein Normenkontrollantrag ist - ausnahmsweise - wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses teilweise unzulässig, wenn der Antragsteller solche ihn nicht berührenden Teile eines Bebauungsplans angreift, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich abtrennbar und selbständig lebensfähig sind.

2. Zu den Voraussetzungen für die Ausweisung sowie horizontale und vertikale Differenzierung eines besonderen Wohngebiets.

3. Für die Festsetzung in einem Bebauungsplan, dass bestimmte bauliche Anlagen nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn sie nicht zu einer merkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) führen und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, gibt es keine Rechtsgrundlage.

4. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des EAG Bau ist auch auf solche Bebauungspläne entsprechend anzuwenden, die vor Inkrafttreten des EAG Bau in Kraft getreten sind.

5. Zu den Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind.

6. Es ist sachgerecht, die für die Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung relevanten Immissionen des Straßen- und Schienenverkehrslärms gemäß DIN 18005 in Verbindung mit der RLS 90 bzw. Schall 03 rechnerisch zu ermitteln.

7. Zur Reichweite und den Grenzen des durch eine Baugenehmigung vermittelten baurechtlichen Bestandsschutzes.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 7 D 118/05.NE

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 6 B 2124/06 vom 24.11.2006

Rechtsgebiete:LVO, GeschO
Leitsatz:1. Einzelfall einer unzulässigen Einflussnahme von Vorgesetzten im zweistufigen Beurteilungsverfahren auf den Erstbeurteiler mit der Folge, dass dessen Beurteilungsvorschlag nicht mehr unabhängig und weisungsfrei erfolgt ist.

2. Die zum Zwecke der Regelbeurteilung vorgenommene Zusammenfassung der derselben Besoldungsgruppe angehörenden Polizeivollzugsbeamten der I. und II. Säule in einer Vergleichsgruppe ist nicht zu beanstanden.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 6 B 2124/06


Seite:   1  2  3  4  5 


Weitere Urteile



Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/ovg-nordrhein-westfalen/uebersicht-2006-11

"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Entscheidungen 11 / 2006 - Seite 1" © JuraForum.de — 2003-2011

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN