JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 06 / 2006
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| Rechtsgebiete: | BImSchG, InsO |
| Leitsatz: | 1. Ein Verwaltungsakt hat sich solange nicht erledigt, wie das Verfahren des Verwaltungszwangs zu dessen Durchsetzung noch nicht endgültig abgeschlossen ist. 2. Zu dem Einzelfall des Betriebs einer nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage durch einen Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 3. Anordnungen, die der Durchsetzung der einem Insolvenzverwalter als letztem Betreiber einer Anlage obliegenden Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BImSchG dienen, sind wie sonstige Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu behandeln. Für ihre Erfüllung hat deshalb der Insolvenzverwalter einzustehen. 4. Einer Anforderung von vorläufigen Kosten einer Ersatzvornahme, mit der derartige Anordnungen im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden sollen, stehen regelmäßig nicht die Vollstreckungsverbote aus § 89 Abs. 1 und § 210 InsO entgegen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 8 A 4495/04 | |
"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Entscheidungen 06 / 2006 - Seite 6" © JuraForum.de — 2003-2012
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