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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum10 / 2005 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 10 / 2005



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 B 1526/05 vom 12.10.2005

Rechtsgebiete:AufenthG, OBG NRW
Leitsatz:1. Die in § 48 Abs. 3 Satz 1 Altern. 1 AufenthG enthaltene Mitwirkungspflicht erfasst auch die Verpflichtung zur Abgabe von Fingerabdrücken.

2. Es bleibt offen, ob sich für eine hierauf gerichtete Ordnungsverfügung die insoweit erforderliche Ermächtigungsgrundlage aus §§ 46 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder aus § 14 Abs. 1 OBG NRW ergibt.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 18 B 1526/05



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 10 B 1394/05 vom 07.10.2005

Rechtsgebiete:BauO NRW
Leitsatz:Formell illegalen Baumaßnahmen ist regelmäßig durch Stillegung der Baumaßnahmen oder Untersagung der Nutzungsaufnahme zu begegnen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise die Beseitigung den ohne die erforderliche Baugenehmigung Bauenden nicht wesentlich härter trifft als ein Nutzungsverbot oder - wie bei Werbeanlagen - das Nutzungsverbot einer Beseitigung gleichkommt, darf die Behörde die sofortige Entfernung eines Baukörpers allein wegen formeller Illegalität verlangen. In jedem Fall muss die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere - absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen - hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 10 B 1394/05

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 6 A 3508/03 vom 07.10.2005

Rechtsgebiete:HG NRW
Leitsatz:Die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Ent-fristung befristeter Arbeitsverträge finden auf eine Professurvertretung gemäß § 49 Abs. 3 HG NRW keine Anwendung.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 6 A 3508/03

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 B 1550/05 vom 06.10.2005

Rechtsgebiete:GKG, BBesG
Leitsatz:In Fällen der Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG bemisst sich der Streitwert nach den Grundsätzen des sog. Teilstatus, sofern kein betragsmäßig fixierter Bezügeverlust in Rede steht.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 1 B 1550/05


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