JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 10 / 2005
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, BBG |
| Leitsatz: | 1. Ist einem Angestellten eine Stelle endgültig übertragen worden, um die er mit einem Beamten konkurriert hat, so fehlt es für das auf die Freihaltung dieser Stelle gerichtete Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis (im Anschluss an BAG, Urteil vom 28.5.2002 - 9 AZR 751/00 -). 2. Ein Anspruch darauf, dass eine bereits besetzte Stelle wieder freigemacht wird, steht dem unterlegenen Konkurrenten ausnahmsweise dann zu, wenn ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, oder wenn der Arbeitgeber und der Konkurrent, dem die Stelle übertragen wurde, kollusiv zusammengewirkt haben. 3. Um dem unterlegenen Bewerber zu ermöglichen, ein Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten, muss der Dienstherr mit der Besetzung der streitgegenständliche(n) Stelle(n) zwei Wochen warten. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der unterlegene Bewerber über das Ergebnis der Auswahlentscheidung informiert wurde. Liegen besondere Umstände vor, kann eine kürzere Frist (hier: 13 Tage) ausreichen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 1 B 1450/05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BImSchG |
| Leitsatz: | 1. Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstücks, das für Maßnahmen zum Ausgleich eines durch den Bau öffentlicher Einrichtungen verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft geeignet ist, ist die Inanspruchnahme einer im Eigentum eines Privaten stehenden, landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine dem Eingriffsausgleich dienende Bebauungsplanfestsetzung regelmäßig abwägungsfehlerhaft. 2. Die Bewertung von Geruchsbelästigungen auf Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie genügt den Anforderungen einer sachgerechten Prognose nicht, wenn die zur Bewertung gebildeten Flächenmittelwerte die Geruchsbelastung im Nahbereich eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht in aussagekräftiger Weise erfassen. 3. Die Bewertung der zu erwartenden Geruchsbelastung gibt keine hinreichende Abwägungsgrundlage, wenn sie mittels eines Programmsystems erfolgt, das selbst noch der Überprüfung bedarf. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 7 D 17/04.NE | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG, LV NRW, VwVfG NRW, BBergG, Richtlinie 85/337/EWG, Richtlinie 2003/35/EG, Aarhus-Konvention, BNatSchG, BauGB, WHG |
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss entfällt in der Regel nicht schon deshalb, weil auf dessen Grundlage bereits Haupt- und Sonderbetriebspläne erlassen und ausgenutzt worden sind. 2. Die "Walsumer Verständigung" begründet für sich gesehen noch keinen Anspruch auf Aufhebung eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG NRW. Allerdings dürfen die von dem Plan Betroffenen nicht auf unabsehbare Zeit durch die Rechtswirkungen des Beschlusses gebunden werden. 3. Da es sich bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung um eine gebundene und nicht um eine fachplanerische Entscheidung mit Gestaltungsspielraum handelt, ist ein etwaiger Verfahrensfehler für sich gesehen mangels Kausalität nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Das gilt trotz der Aufnahme des Artikels 10a in die UVP-Richtlinie - jedenfalls derzeit noch - auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung. 4. § 48 Abs. 2 BBergG vermittelt einer Gemeinde unter dem Gesichtspunkt des Selbstverwaltungsrechts eine wehrfähige Rechtsposition. 5. Der Senat lässt offen, ob § 38 Satz 1 BauGB auch für bergrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse gilt. 6. Wegen der Spezialregelung in § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG ist ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nicht schon rechtswidrig, wenn die Bergbehörde die konkreten Einzelheiten des bergbaubedingten Hochwasserschutzes der Wasserbehörde überlässt und damit entgegen der allgemein im Planfeststellungsrecht geltenden Konzentrationswirkung (§ 75 VwVfG NRW) nicht alle mit dem Vorhaben verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans abschließend geklärt hat. Allerdings sind die rechtlich grundsätzlich selbständigen berg- und wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren über die Prüfung der Machbarkeit und die Aufnahme einer Zuvor-Klausel als Nebenbestimmung hinreichend miteinander zu verknüpfen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 11 A 1751/04 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, VwGO, AuslG, ZPO |
| Leitsatz: | Ein Antrag auf Fortsetzung eines gerichtlichen Asylverfahrens, der ca. 1 1/4 Jahr nach der gesetzlichen Verfahrensbeendigung (§ 81 AsylVfG) gestellt wird, ist wegen Verwirkung unzulässig. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13 A 3802/05.A | |