JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 05 / 2005
Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | KAG NRW |
| Leitsatz: | Hängt nach der gemeindlichen Wasserversorgungssatzung das Anschlussrecht für ein durch die Wasserversorgungsanlage noch nicht erschlossenes Grundstück davon ab, dass der Grundstückseigentümer die Mehrkosten für den Bau einer sein Grundstück erschließenden Versorgungsleitung übernimmt, fehlt es an der die Beitragspflicht auslösenden Anschlussmöglichkeit. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 15 A 1691/03 | |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW |
| Leitsatz: | 1. Ein in das Ermessen der Gemeinde gestelltes Anschlussrecht hindert grundsätzlich das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht unabhängig davon, wie wahrscheinlich die Ablehnung eines begehrten Anschlusses ist. 2. Eine bauplanungsrechtlich vorgesehene verkehrliche Erschließung eines Baugebietes durch eine Privatstraße, die noch nicht vorhanden ist, hindert das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht für die im Baugebiet gelegenen Grundstücke auch dann, wenn der Grundstückseigentümer zugleich Eigentümer der Verkehrsfläche ist. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 15 A 1690/03 | |
| Rechtsgebiete: | VwVfG NRW |
| Leitsatz: | 1. Die Baugenehmigung zur Erweiterung eines Gebäudes zu einer "Mehrzwecknutzung" ist unbestimmt, wenn sich weder der Baugenehmigung selbst noch den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung entnehmen lässt. 2. Eine Baugenehmigung ist im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 10 A 2017/03 | |
| Rechtsgebiete: | LPVG NRW, SGB VII |
| Leitsatz: | Geht eine Dienststelle zusammen mit anderen Dienststellen in einer neu gegründeten Dienststelle auf, hat dies zur Folge, dass ein bestehender Personalrat wegfällt (hier: Fusion einer regionalen Berufsgenossenschaft mit anderen regionalen Berufsgenossenschaften zu einer dem BPersVG unterfallenden überregionalen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage von § 118 SGB VII). Damit ist auch eine Freistellung von Beschäftigten, die Mitglieder eines weggefallenen Personalrats gewesen sind, nach § 42 Abs. 3 LPVG NRW ausgeschlossen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 1 B 453/05.PVL | |