JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 03 / 2005
Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, GO NRW, GVG |
| Leitsatz: | 1. Der Umfang des Grundrechtsschutzes privater Anbieter gegen wirtschaftliche Konkurrenz durch einen Träger öffentlicher Gewalt hängt davon ab, ob dieser freiwillig oder in Erfüllung einer gesetzlich vorgegebenen Aufgabe tätig wird. 2. Grundrechte schützen einen privaten Anbieter gegenüber konkurrierender freiwilliger wirtschaftlicher Betätigung eines Trägers öffentlicher Gewalt, wenn die private wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht. 3. Bei rechtlich bindend vorgegebener Aufgabenerfüllung braucht ein Träger öffentlicher Gewalt grundsätzlich keine Rücksicht darauf zu nehmen, dass private Konkurrenz möglich bleibt. Ein Grundrechtsverstoß kann allenfalls dann vorliegen, wenn einzelnen privaten Anbietern in einer dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zuwider laufenden oder mit der vorgegebenen Aufgabenerfüllung nicht mehr im Zusammenhang stehenden Weise gezielt Nachteile zugefügt werden. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 15 B 123/05 | |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW, BNatSchG, LG NRW |
| Leitsatz: | Der Anschlussbeitragspflicht können auch solche Flächen eines Grundstücks unterliegen, die in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen sind. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 15 A 300/05 | |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW |
| Leitsatz: | Wird einzelnen Grundstückseigentümern eine private Regenwasserrückhaltung vor Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Entwässerungsanlage aufgegeben, wird diesen gegenüber denjenigen Grundstückseigentümern, deren Niederschlagswasser ungedrosselt eingeleitet werden darf, ein beitragsrelevant geminderter wirtschaftlicher Vorteil geboten. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 15 A 809/03 | |
| Rechtsgebiete: | BauNVO |
| Leitsatz: | 1. Ob eine Schank- und Speisewirtschaft der Versorgung eines Allgemeinen Wohngebiets dient, muss auch für ein Fastfood-Restaurant (hier: "subway"-Filiale) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.1993 - 4 B 230.92 - , BRS 55 Nr. 54, und vom 3.9.1998 - 4 B 85.98 - , BRS 60 Nr. 67). 2. Ein im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässiger sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) muss nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nicht darauf beschränkt sein, lediglich der Gebietsversorgung zu dienen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 10 B 1350/04 | |