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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum02 / 2005 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 02 / 2005



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 8 B 2736/04 vom 28.02.2005

Rechtsgebiete:StVZO
Leitsatz:Für die Eintragung einer Fahrtenbuchauflage in den Fahrzeugschein und die Aufforderung, den Fahrzeugschein zu diesem Zweck beim Straßenverkehrsamt vorzulegen, fehlt es an der Ermächtigungsgrundlage.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 8 B 2736/04



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 1034/03 vom 25.02.2005

Rechtsgebiete:UAG, UAGGebV, Anlage zur UAGGebV
Leitsatz:Die Regelaufsicht nach § 15 Abs. 1 UAG beinhaltet keine subjektive Berufszulassungsbeschränkung.

Die Gebühr nach Nr. 14 b der Anlage zum UAGGebV verstößt nicht gegen Art. 3 GG.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 1034/03

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 15 A 1065/04 vom 22.02.2005

Rechtsgebiete:GemHVO, VOB/A, VwVfG NRW
Leitsatz:1. Die mit einem Zuwendungsbescheid verbundene Bestimmung des § 3 ANBest-G (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden), wonach bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten sind, ist eine Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW.

2. Zum sogenannten Verhandlungsverbot i.S.v. § 24 VOB/A.

3. Führt die technische Änderung eines Bauvorhabens zu einer Reduzierung des Angebotspreises um mehr als 10 Prozent, so handelt es sich grundsätzlich nicht mehr um eine technische Änderung geringen Umfangs i.S.v. § 24 Nr. 3 VOB/A.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 15 A 1065/04

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 15 A 130/04 vom 22.02.2005

Rechtsgebiete:KrO NRW, GemHVO
Leitsatz:1. Der für die Bestimmung der Höhe der Kreisumlage nach § 56 Abs. 1 KrO NRW maßgebliche anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf des Kreises errechnet sich aus einer - grundsätzlich an die Angaben im Haushaltsplan anknüpfenden - Prognose der im Haushaltsjahr zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen.

2. Wird der Kreis durch eine gerichtliche Entscheidung verpflichtet, die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe zu unterlassen, so ist bei der nach § 56 Abs. 1 KrO NRW vorzunehmenden Prognose davon auszugehen, dass die für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben nicht anfallen werden.

3. Eine Gemeinde kann einem Kreisumlagebescheid nach § 56 Abs. 1 KrO NRW im Rahmen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels grundsätzlich nicht entgegen halten, mit der Kreisumlage würden Aufgaben finanziert, für deren Wahrnehmung der Kreis nicht zuständig sei.

4. Den Gemeinden steht in Nordrhein-Westfalen ein Anspruch auf Unterlassung zu, wenn ein Kreis auf Kosten der Gemeinden rechtswidrig Aufgaben wahrnimmt.

5. Die Höhe des nach § 22 Abs. 1 GemHVO NRW dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Betrages wird durch die weiteren Regelungen des § 22 GemHVO NRW nicht nach oben, sondern nur nach unten begrenzt.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 15 A 130/04


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