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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum08 / 2004 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 08 / 2004



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 6 A 304/04 vom 04.08.2004

Rechtsgebiete:AZVO, AZVOPol, BAT/MTArb, VwVfG, LBG
Leitsatz:1. Die rückwirkende Streichung von § 2 a AZVO a.F. und § 8 a AZVOPol a.F. durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.2.2003 (GV. NRW S. 74) verstößt insoweit gegen höherrangiges Recht, als von der Regelung Fälle erfasst werden, in denen der Arbeitszeitverkürzungstag bereits vor dem 18.2.2003 bewilligt und in Anspruch genommen worden ist.

2. Die in Art. IV der Änderungsverordnung vom 18.2.2003 getroffene Regelung, wonach Arbeitszeitverkürzungstage, die ab dem 14.1.2003 in Anspruch genommen worden sind, in Erholungsurlaub oder wahlweise in Freizeitausgleich im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit umgewandelt werden, verstößt ebenfalls gegen höherrangiges Recht, soweit sie die bis zum 18.2.2003 in Anspruch genommenen Arbeitszeitverkürzungstage erfasst.

3. Die rückwirkende Streichung von § 2 a AZVO a.F. und § 8 a AZVOPol a.F. durch die Änderungsverordnung vom 18.2.2003 rechtfertigt weder die Rücknahme (§ 48 VwVfG) noch den Widerruf (§ 49 VwVfG) der Bewilligung von Arbeitszeitverkürzungstagen, die bis zum 18.2.2003 in Anspruch genommen worden sind.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 6 A 304/04



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 6 A 619/04 vom 04.08.2004

Rechtsgebiete:AZVO, BAT/MTArb, VwVfG, LBG
Leitsatz:1. Die rückwirkende Streichung von § 2 a AZVO a.F. durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.2.2003 (GV. NRW S. 74) verstößt jedenfalls insoweit gegen höherrangiges Recht, als von der Regelung Fälle erfasst werden, in denen der Arbeitszeitverkürzungstag bereits vor dem 18.2.2003 bewilligt und in Anspruch genommen worden ist.

2. Arbeitszeitverkürzungstage, die auf der Grundlage von § 2 a AZVO a.F. bis zum 18.2.2003 bewilligt und in Anspruch genommen worden sind, können demgemäß nicht nachträglich gestrichen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Bewilligung des Arbeitszeitverkürzungstages noch vor seiner Inanspruchnahme mit Blick auf die beabsichtigte Änderung der Arbeitszeitverordnung widerrufen und der Beamte hiergegen Widerspruch eingelegt hatte.

3. Die rückwirkende Streichung von § 2 a AZVO a.F. durch die Änderungsverordnung vom 18.2.2003 rechtfertigt weder die Rücknahme (§ 48 VwVfG) noch den Widerruf (§ 49 VwVfG) der Bewilligung von Arbeitszeitverkürzungstagen, die bis zum 18.2.2003 in Anspruch genommen worden sind.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 6 A 619/04

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 B 2264/03 vom 04.08.2004

Rechtsgebiete:AuslG
Leitsatz:Bei der Frist des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, auf die die Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar sind.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 18 B 2264/03

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 6 A 1317/04 vom 04.08.2004

Rechtsgebiete:AZVO, 15. ÄnderungsVO
Leitsatz:Die rückwirkende Streichung des § 2 a AZVO durch Art. I und V der 15. ÄnderungsVO vom 18.2.2003, GV. NRW. S. 74, ist mit höherrangigem Recht vereinbar, soweit Beamte betroffen sind, denen der Arbeitszeitverkürzungstag 2003 im Hinblick auf den bevorstehenden Wegfall des § 2 a AZVO gemäß ministeriellem Runderlass vom 14.1.2003 nicht mehr bewilligt worden ist und die die Dienstbefreiung demzufolge nicht in Anspruch genommen haben.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 6 A 1317/04


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