JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 06 / 2004
Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:
| Rechtsgebiete: | KAG NRW |
| Leitsatz: | Grenzt ein Grundstück mit einer Seite an zwei selbständig abrechenbare Abschnitte einer Erschließungsanlage oder an zwei durch Bauprogramme abgrenzbare Anlagen im Sinne des spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriffs, so hat beim Ausbau eines der Abschnitte oder einer der Anlagen eine Aufteilung der zu veranlagenden Grundstücksfläche nach dem Verhältnis der angrenzenden Frontlängen zu erfolgen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 15 A 2166/04 | |
| Rechtsgebiete: | BRRG |
| Leitsatz: | 1. Die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis setzt gemäß § 126 Abs. 3 BRRG lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens, nicht dagegen einen dem Widerspruchsverfahren vorgeschalteten Antrag an den Dienstherrn voraus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.6.2001 - 2 C 48.00 - , BVerwGE 114, 350 = NVwZ 2002, 97). 2. Es liegt in dem - grundsätzlich weiten - organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, die Vergabe eines Beförderungsamtes von der Erfüllung bestimmter - gesetzlich nicht normierter - Voraussetzungen abhängig zu machen, soweit diese in Bezug auf das Amt hinreichend sachlich gerechtfertigt sind. Macht der Dienstherr eine Beförderung davon abhängig, dass der Bewerber eine dem angestrebten statusrechtlichen Amt entsprechende Funktion bereits ausgeübt hat, so wird das in Art. 33 Abs. 2 GG garantierte Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nicht tangiert, wenn der Dienstherr jedem Beamten, der ein solches Beförderungsamt anstrebt, unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes die Chance einräumt, sich auf einen entsprechenden Dienstposten versetzen zu lassen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 6 A 309/02 | |
| Rechtsgebiete: | FIHG, FIGFIHKostG NRW, GebG NRW, BSE-VO |
| Leitsatz: | 1. BSE-Untersuchungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-VO) dienen ihrer maßgeblichen Zweckrichtung nach vornehmlich dem Verbraucherschutz mit der Folge, dass die BSE-VO auf die einschlägigen Ermächtigungen im Fleischhygienegesetz und die jeweiligen satzungsrechtlichen Bestimmungen über das Bestehen einer Gebührenpflicht für derartige Untersuchungen auf § 24 Abs. 1 Satz 1 FlHG i.V.m. § 1 FlGFlHKostG NRW gestützt werden können. 2. An der Verhältnismäßigkeit von BSE-Untersuchungen und der Auferlegung insoweit anfallender Gebühren auf den Betreiber eines Schlachthofes bestehen - insbesondere was Untersuchungszeiträume bis zum Sommer 2001 anbelangt - keine Bedenken; ebenso wenig begründet diese Gebührenerhebung einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip oder gegen §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 1779/04 | |
"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Entscheidungen 06 / 2004 - Seite 5" © JuraForum.de — 2003-2012
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