JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 06 / 2004
Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | KAG NRW |
| Leitsatz: | Zur Zulässigkeit des einheitlichen Frischwassermaßstabs für Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgungsgebühren. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 1276/02 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, BGB |
| Leitsatz: | Der Umstand, dass für einen volljährigen Ausländer gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG und demzufolge keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 18 A 2192/04 | |
| Rechtsgebiete: | LG NRW, BauGB |
| Leitsatz: | Will der Kreis als Träger der Landschaftsplanung verhindern, dass mit Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen eines Landschaftsplans außer Kraft treten, muss er der Bebauungsplanung im Beteiligungsverfahren ausdrücklich widersprechen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 7a D 61/03.NE. | |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW |
| Leitsatz: | Für die Genehmigungspflichtigkeit einer Nutzungsänderung ist ohne Belang, ob die bisherige Nutzung bestandsgeschützt ist. Ob eine Nutzungsänderung unter Würdigung nachbarlicher Belange gemäß § 6 Abs. 15 BauO NRW (i.d.F. des Gesetzes vom 9.11.1999) gestattet werden kann, ist auf Grundlage einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Abwägung der Interessen des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange zu entscheiden. Die Gestattung geringerer Abstandflächen für die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes setzt eine ursprünglich formell oder materiell legale Nutzung voraus, nicht jedoch, dass die Nutzung, die geändert werden soll, Bestandsschutz genießt. § 6 Abs. 15 BauO NRW ermöglicht auch die Nutzungsänderung eines grenzständigen Gebäudes. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 7 A 4529/02 | |