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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum06 / 2004 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 06 / 2004



Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 1276/02 vom 28.06.2004

Rechtsgebiete:KAG NRW
Leitsatz:Zur Zulässigkeit des einheitlichen Frischwassermaßstabs für Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgungsgebühren.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 1276/02



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 A 2192/04 vom 25.06.2004

Rechtsgebiete:AuslG, BGB
Leitsatz:Der Umstand, dass für einen volljährigen Ausländer gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG und demzufolge keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 18 A 2192/04

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 7a D 61/03.NE. vom 24.06.2004

Rechtsgebiete:LG NRW, BauGB
Leitsatz:Will der Kreis als Träger der Landschaftsplanung verhindern, dass mit Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen eines Landschaftsplans außer Kraft treten, muss er der Bebauungsplanung im Beteiligungsverfahren ausdrücklich widersprechen.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 7a D 61/03.NE.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 7 A 4529/02 vom 24.06.2004

Rechtsgebiete:BauO NRW
Leitsatz:Für die Genehmigungspflichtigkeit einer Nutzungsänderung ist ohne Belang, ob die bisherige Nutzung bestandsgeschützt ist.

Ob eine Nutzungsänderung unter Würdigung nachbarlicher Belange gemäß § 6 Abs. 15 BauO NRW (i.d.F. des Gesetzes vom 9.11.1999) gestattet werden kann, ist auf Grundlage einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Abwägung der Interessen des Bauherrn an der geänderten Nutzung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange zu entscheiden.

Die Gestattung geringerer Abstandflächen für die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes setzt eine ursprünglich formell oder materiell legale Nutzung voraus, nicht jedoch, dass die Nutzung, die geändert werden soll, Bestandsschutz genießt.

§ 6 Abs. 15 BauO NRW ermöglicht auch die Nutzungsänderung eines grenzständigen Gebäudes.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 7 A 4529/02


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