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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum02 / 2004 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 02 / 2004



Insgesamt sind 26 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 6 B 2395/03 vom 27.02.2004

Rechtsgebiete:LBG NRW
Leitsatz:Erfolgloser Antrag eines Polizeihauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorläufig zu verhindern, weil die vorletzte Regelbeurteilung bei der Auswahlentscheidung nicht habe berücksichtigt werden dürfen.

Zur Berücksichtigung früherer Regelbeurteilungen bei der Entscheidung über die Besetzung von zwei Beförderungsplanstellen und zur Bedeutung des Kriteriums der Frauenförderung neben früheren Beurteilungen.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 6 B 2395/03



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 6 B 2451/03 vom 27.02.2004

Rechtsgebiete:GG
Leitsatz:Erfolgreicher Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Besetzung von zwei Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO vorläufig zu verhindern.

Zur inhaltlichen Auswertung einer Regelbeurteilung, die auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen erstellt worden ist.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 6 B 2451/03

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 12 E 1262/02 vom 26.02.2004

Rechtsgebiete:VwGO, ZPO
Leitsatz:Für die Bemessung der Beschwerdefrist im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren gilt § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nicht § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 12 E 1262/02

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 515/01 vom 25.02.2004

Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, RL 90/539/EWG, RL 90/425/EWG, Ratsentscheidung 88/408/EWG, RL 93/118/EG, RL 96/43/EG, BMTierSSchVO, LRKG NRW, KfzVO, GebG NRW, AVwGebO NRW, AGT TS
Leitsatz:1. Untersuchungen, die im März 1993 anlässlich des Verbringens von Schlachtgeflügel nach Belgien gemäß Art. 5 lit. b), 10 lit. c) RL 90/539/EWG, § 8 Abs. 1 Satz 1 BMTierSSchVO von einem beamteten Tierarzt durchgeführt worden sind, stellen grundsätzlich kostenpflichtige Amtshandlungen dar.

2. Für die Gebührenerhebung sind die Tarifstellen (TS) 26.6.2.4.1 und 26.6.2.1.4.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVwGebO NRW i.d.F. der 11. Änderungsverordnung vom 6.10.1992 einschlägig; die Pflicht zur Erstattung von Auslagen im Umfang der an den jeweiligen Tierarzt gezahlten Wegstreckenentschädigung folgt aus § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GebG NRW.

3. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die bezeichneten Untersuchungen wird weder durch Gemeinschaftsrecht oder höherrangiges nationales Recht noch durch den Umstand ausgeschlossen, dass die TS 26.6.2.4 ff. AGT (nur) Untersuchungen anlässlich einer "Ausfuhr" erfassten.

4. Soweit die konkret festgesetzten Gebühren und Auslagen die jeweiligen tatsächlichen Untersuchungskosten nicht übersteigen, ist - unbeschadet einer Gebührenbemessung nach Gewicht der untersuchten Tiere - das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleicher Wirkung nicht verletzt.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 515/01


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