JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 11 / 2003
Insgesamt sind 20 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GSG, 2. GSGV |
| Leitsatz: | 1. Funktionsidentische Nachbauten (Replikate) von alten Blechspielzeugen, die aufgrund ihrer Gestaltung geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Kindern im Alter bis 14 Jahren zu wecken und den Wunsch hervorzurufen, mit ihnen zu spielen, sind auch dann Spielzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GSGV -, wenn der Importeur auf für Kinder bestehende Gefahren durch einen Warnhinweis auf der Verpackung hinweist. 2. Spielzeug im Sinne des Gerätesicherheitsrechts sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. GSGV gleichermaßen Erzeugnisse, die zur Verwendung zum Spielen gestaltet sind wie solche, die zu diesem Zweck offensichtlich bestimmt sind. Diese Tatbestandsmerkmale stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. 3. Ein Importeur von Replikaten von altem Blechspielzeug kann sich der Einhaltung der für Spielzeug geltenden Sicherheitsvorschriften nicht unter Hinweis darauf entziehen, bei seinen Produkten handele es sich um "1:1-Modelle" alter "Originale" und auf Grund dessen um "natur- und maßstabsgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler" im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. GSGV i.V.m. Anhang I Nr. 2 der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3.5.1988 (Spielzeug-RL). |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 21 A 1075/01 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, BauO NRW, OBG NRW |
| Leitsatz: | Für die Erteilung einer "vorläufigen" Baugenehmigung ist nach der einschlägigen Rechtslage im Lande Nordrhein-Westfalen kein Raum. Sie kann auch nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben werden. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 10 B 2177/03 | |
| Rechtsgebiete: | LPVG NRW, LABG, ArbGG |
| Leitsatz: | Die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW als mitbestimmungspflichtig bestimmten Personalmaßnahmen der Umsetzung und Versetzung sind im Wesentlichen entsprechend den dienst- und beamtenrechtlichen Rechtsbegriffen zu bewerten. Der von einem Studienseminar veranlasste Wechsel von Schule zu Schule gilt für die betroffenen Lehramtsanwärter, denen als Beamte auf Widerruf kein Amt im konkret- oder abstrakt-funktionellen Sinne übertragen ist, lediglich als nicht mitbestimmungspflichtige Überweisung. Der Umstand, dass Lehramtsanwärter in planmäßiger Weise mit der Erteilung von Unterricht betraut werden und ihre Verwendung im Stellenplan entsprechend berücksichtigt wird, steht der rechtlichen Anknüpfung an ihren Status als Widerrufsbeamte ebenso wenig entgegen wie die in den §§ 87 ff LPVG NRW enthaltenen Sonderregelungen für Lehrer. Die Überweisung von Lehramtsanwärtern an andere Schulen ist in der Regel eine Maßnahme des Studienseminars und nicht des Schulamtes, welches lediglich die von der Leitung des Studienseminars bzw. der Bezirksregierung getroffenen Personalentscheidungen umsetzt, ohne an diesen Entscheidungen seinerseits in einer mitbestimmungsrechtlich relevanten Weise beteiligt zu sein. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 1 A 1094/01.PVL | |
| Rechtsgebiete: | DO NRW, LBG NRW, NtV NRW |
| Leitsatz: | 1. Zur nachträglichen Einbeziehung weiteren disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens des Beamten in das förmliche Disziplinarverfahren. 2. Die Führung eines zu dem Vermögen des Beamten in Form eines hälftigen Geschäftsanteils gehörenden Betriebes geht über eine das eigene Vermögen verwaltende und damit genehmigungsfreie Tätigkeit hinaus. 3. Aus der in § 92 DO NRW normierten Pflicht des Dienstherrn, auch den vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten weiterhin zu alimentieren, und der dort gemachten Einschränkung, die Bezüge unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Beamten auf höchstens 50 % reduzieren zu dürfen, ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, dass auch der vorläufig vom Dienst suspendierte Beamte keine weitergehende Nebentätigkeit ausüben soll, als sie aktiven Beamten gestattet ist. 4. Ein Beamter, der vorläufig des Dienstes enthoben ist, während dieser Zeit über Jahre ungenehmigt einer gewerblichen Nebentätigkeit nachgeht und in Kenntnis der Bedeutung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Bemessung des Einbehaltungsbetrages von den Dienstbezügen erhebliche Einnahmen verschweigt, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 22d A 1534/01.O | |