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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum10 / 2003 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 10 / 2003



Insgesamt sind 30 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 21 A 2602/02 vom 30.10.2003

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Leitsatz:Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Falle einer Verpflichtungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegen eine Verfassungsschutzbehörde auf Löschung gespeicherter Daten (Teilnahme an Demonstrationen) unter dem Gesichtspunkt einer fortwirkenden Grundrechtsbeeinträchtigung.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 21 A 2602/02



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 20 D 116/01.AK vom 28.10.2003

Rechtsgebiete:AbfAblV, DepV, TA Abfall, Deponierichtlinie
Leitsatz:Die Abfallablagerungsverordnung und die Deponieverordnung ergeben zusammen ein verbindliches System der Zuordnung von Abfällen zu jeweils durch konkrete Anforderungen charakterisierte Deponien, das sich gegenüber den Regelungen über die zur Ablagerung freigegebenen Abfälle in zuvor ergangenen Zulassungsentscheidungen für einzelne Deponien unmittelbar durchsetzt.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 20 D 116/01.AK

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 1762/03 vom 24.10.2003

Rechtsgebiete:PostG 1997/2002, VwGO
Leitsatz:1) Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen einen feststellenden Verwaltungsakt.

2) Zur Auslegung des Merkmals des "Dreifachen des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse" in § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13 B 1762/03

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 21 A 2723/01 vom 24.10.2003

Rechtsgebiete:BImSchG, TA Lärm 1998
Leitsatz:1. Nr. 7.4 TA Lärm 1998 stellt - wie auch sonst das Regelwerk der TA Lärm 1998 - eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar.

2. Straßenverkehrslärm durch An- und Abfahrtsverkehr einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage ist dieser außerhalb des Betriebsgrundstücks und seines Ein- und Ausfahrtsbereichs auf öffentlichen Straßen nur gemäß Nr. 7.4 TA Lärm 1998 zuzurechnen. Der dadurch erzeugte Lärmpegel ist nach Maßgabe der 16. BImSchV zu bewerten und unterliegt einem Minimierungsgebot.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 21 A 2723/01


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