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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum09 / 2003 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 09 / 2003



Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 19 B 1923/03 vom 29.09.2003

Rechtsgebiete:ASchO NRW, VO, SchFG
Leitsatz:Das Aufnahmeermessen des Schulleiters ist auch bei Ausschöpfung des Klassenfrequenzhöchstwertes auf Null reduziert, wenn der schulpflichtige Schüler eine andere Schule nicht oder nur in unzumutbarer Weise besuchen kann und die Überschreitung des Klassenfrequenzhöchstwertes die Lernsituation in der aufnehmenden Klasse nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 B 1923/03



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 12 B 1727/03 vom 26.09.2003

Rechtsgebiete:SGB VIII
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen, unter denen eine bisher praktizierte Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe (hier: sozialpädagogisch begleitetes Jugendwohnen) zu einem neuen Haushaltsjahr hin vollständig eingestellt werden kann.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 12 B 1727/03

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 15 A 4700/01 vom 23.09.2003

Rechtsgebiete:KAG NRW
Leitsatz:Wird eine Fahrbahn jenseits der in der Straßenbaubeitragssatzung festgelegten anrechenbaren Breite - etwa durch Anlegung einer Busspur - verbreitert, handelt es sich bei der Ausbaumaßnahme nicht um eine beitragsfähige Erweiterung.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 15 A 4700/01

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 15 A 1973/98 vom 23.09.2003

Rechtsgebiete:LBG NRW, GO NRW, VwGO, VwVfG NRW
Leitsatz:1. Eine Weitergabe personenbezogener Beihilfedaten an private Versicherungsunternehmen ist nach §§ 102 Abs. 1 und 3, 102a Sätze 1 bis 4 und 102d Abs. 2 LBG NRW ausgeschlossen.

2. Die bloße Beihilferückversicherung oder ein reines "EDV-Outsourcing" verstoßen nicht gegen das gesetzliche Verbot, externen Dritten den Zugang zu Unterlagen über Beihilfen zu eröffnen.

3. Bei einer aufsichtsbehördlichen Anordnung auf Weisung hat die angewiesene Behörde die Ermessenserwägungen, die von der anweisenden Behörde vorzunehmen sind, zur Grundlage der Anordnung zu machen und gegenüber dem Anordnungsempfänger offen zu legen (sog. "gestufte" Ermessensausübung).
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 15 A 1973/98


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