JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 08 / 2003
Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BLV |
| Leitsatz: | Zum Anspruch eines in einer Nachfolgeaktiengesellschaft der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten, wegen seiner langjährigen Betriebsratszugehörigkeit auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG i.V.m. § 37 Abs. 4 BetrVG in beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als sei er befördert worden (hier abgelehnt). |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 1 A 2351/02 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Leitsatz: | 1. Ob ein Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausgereist ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), beurteilt sich nicht nach seinem inneren Willen, sondern auf Grund einer Würdigung des Einzelfalls, wozu auch die Dauer der Abwesenheit zählt. 2. Ein Ausländer kann das Erlöschen seiner Aufenthaltsgenehmigung nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 18 B 978/03 | |
| Rechtsgebiete: | BauNVO, 18. BImSchV, BauO NRW |
| Leitsatz: | Ein Nachbar kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung haben, die für ein genehmigungsfreies Vorhaben erteilt worden ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann sich auf solche Vorhabensbestandteile beschränken, die mit weiteren von der Baugenehmigung erfassten Vorhabenbestandteilen keine bautechnische Einheit bilden und auch keine enge funktionale Verbindung aufweisen. Der Betrieb einer einem Freibad zugeordneten Breitwasserrutsche kann mit Nachbarn unzumutbaren Lärmimmissionen verbunden sein. Für die Zumutbarkeitsbewertung kann die 18. BImSchV Anhaltspunkte ergeben. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 7 B 1537/03 | |
| Rechtsgebiete: | BauNVO, BauGB |
| Leitsatz: | 1. Ist eine in einem Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsart (hier: Tennisanlage) seit mehreren Jahren aufgegeben und wird der Bebauungsplan ersatzlos aufgehoben, weil seit längerem kein Bedarf für die Tennisanlage mehr bestand und alternative Nutzungen an seinen Festsetzungen gescheitert waren, so rechnet die Verkehrsauffassung vom Tage der Bekanntgabe der Aufhebung an nicht mehr mit der Wiederaufnahme der aufgegebenen Nutzung. 2. Liegt die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs (hier: ALDI-Markt) noch bei 700 qm, führt dies nicht schon für sich zur Zulässigkeit des Betriebs in einem allgemeinen Wohngebiet; der Betrieb muss vielmehr im Einzelfall der Versorgung des Gebiets dienen. 3. Zur Abgrenzung des Gebiets, dessen Versorgung ein Laden i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. 4. Ein Laden, der nicht iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, kann auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn er durch seinen hohen, gebietsfremden Kundenverkehr mit Kraftfahrzeugen gebietsunübliche Störungen verursacht und damit gebietsunverträglich ist. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 7 B 1040/03 | |