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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum06 / 2003 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 06 / 2003



Insgesamt sind 22 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 6 A 4424/01 vom 30.06.2003

Rechtsgebiete:EG-Vertrag, BBesG, MehrarbeitsvergütungsVO
Leitsatz:Weibliche Lehrkräfte, die im Beamtenverhältnis teilzeitbeschäftigt werden, haben nach Art. 141 EG-Vertrag Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Besoldung für vergütungspflichtige Mehrarbeitsstunden. Eine Vergütung dieser Stunden (nur) nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung verstößt gegen Europarecht.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 6 A 4424/01



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 10a B 1028/02.NE vom 30.06.2003

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Leitsatz:Sind bei der Umsetzung eines Bebauungsplans im Hinblick auf einen vorhandenen, Lärm emittierenden Gewerbebetrieb Nutzungskonflikte zu erwarten, darf der Plangeber insoweit nicht auf eine Konfliktlösung im Bebauungsplan verzichten, weil er künftige Betriebsmodernisierungen sowie Änderungen der Betriebsabläufe unterstellt und - nur gestützt auf bloße Absichtsbekundungen des Betriebsinhabers - mittelfristig eine Standortverlagerung des Betriebs erwartet.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 10a B 1028/02.NE

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 8 B 719/03 vom 27.06.2003

Rechtsgebiete:GG, LV NRW
Leitsatz:Die Widmung eines Lehrstuhls durch die Hochschule dient dem Ziel, ein zur Vermittlung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse geeignetes Lehrangebot und zur Weiterentwicklung des bestehenden Erkenntnisstandes geeignete Forschungskapazitäten zur Verfügung zu stellen. Kann ein Lehrstuhl trotz mehrerer Ausschreibungsverfahren nicht besetzt werden, kann dies ein hinreichender Anlass für eine Umwidmung des Lehrstuhls sein.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 8 B 719/03

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 8 B 720/03 vom 27.06.2003

Rechtsgebiete:GG, LV NRW
Leitsatz:Hochschule und Dienstherr können das Auswahlverfahren für die Besetzung eines Lehrstuhls an einer Universität jederzeit aus sachlichen Gründen beenden; dies berührt weder die Rechtsstellung der Bewerber um die ausgeschriebene Stelle noch diejenige des mit der Lehrstuhlvertretung betrauten Hochschulangehörigen.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 8 B 720/03


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