JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 04 / 2003
Insgesamt sind 14 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AGT zur AVwGebO Tarifstelle, 26. BImSchV, BImSchG |
| Leitsatz: | Die Überprüfung einer Anzeige nach § 7 der 26. BImSchV stellt eine dem Betreiber zurechenbare gebührenpflichtige Amtshandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW dar. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 183/01 | |
| Rechtsgebiete: | TAL-VO, TKG |
| Leitsatz: | Wortlaut und Erwägungsgrund (5) der gemeinschaftsrechtlichen TAL-VO sprechen dafür, dass der Teilnehmeranschluss in Glasfaserversion nicht den Regelungen dieser Verordnung unterfallen. Ein 'gerechtfertigter' Fall i.S.d. Art. 4 Abs. 2 und 3 TAL-VO liegt vor, wenn der Standardvertrag des gemeldeten Betreibers den Anforderungen und Geboten der Verordnung nicht Rechnung trägt. Das Fairnessgebot des Art. 3 Abs. 2 TAL-VO erfordert eine allseits ausgewogene Interessenberücksichtigung. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13 B 2344/02 | |
| Rechtsgebiete: | GO NRW, BGB |
| Leitsatz: | 1. Ist in einem beabsichtigten Vertrag die Zustimmung des Rates als Bedingung vorgesehen, so kann entsprechend § 183 Satz 1 BGB eine erfolgte Zustimmung durch Aufhebung des Ratsbeschlusses nur bis zum endgültigen Vertragsschluss widerrufen werden. 2. Ein Bürgerbegehren, das die Aufhebung des so endgültig gewordenen Zustimmungsbeschlusses zum Ziel hat, ist gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW gesetzwidrig. 3. Da ein Bürgerentscheid den Text des Bürgerbegehrens grundsätzlich uneingeschränkt übernehmen muss, ist für die Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens der (nicht im nachhinein abänderbare) Text des eingereichten Bürgerbegehrens maßgeblich. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 15 A 3916/02 | |
| Rechtsgebiete: | SchPflG NRW, VO-SF, GG |
| Leitsatz: | 1. Bei schulpflichtigen Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf stehen nach nordrhein-westfälischem Recht die Förderorte allgemeine Schule und Sonderschule gleichrangig nebeneinander. 2. Die nordrhein-westfälischen Schulversuche zur Erprobung einer zieldifferenten Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen ist auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes verfassungsgemäß. 3. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, für das gesamte Land alle Formen integrativer Beschulung bereitzuhalten. 4. Der Schüler und seine Eltern haben keinen Anspruch auf zur Verfügungstellung einer ihren Wünschen entsprechenden Schule. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 B 403/03 | |