JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 03 / 2003
Insgesamt sind 24 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, RettG NRW, VwGO |
| Leitsatz: | In Nordrhein-Westfalen umfasst der Betriebsbereich für die Notfallrettung durch Private grundsätzlich das Gebiet, das in einer Eintreffzeit von 8 Minuten (innerstädtisch) bedient werden kann. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13 B 16/03 | |
| Rechtsgebiete: | AbwAG 1991, WHG 1987 |
| Leitsatz: | 1. Ein Anspruch auf Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 4 i.V.m. Satz 1 AbwAG 1991 setzt die Existenz von Verwaltungsvorschriften i.S.d. § 7a Abs. 1 WHG 1987 bzw. sonst allgemein anerkannten Regeln der Technik bezogen auf den maßgebenden Schadstoffparameter voraus (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 30.8.2001 - 9 A 3726/96 -, KStZ 2002, 169 = ZfW 2002, 254 = NuR 2003, 46). 2. Diese Regeln müssen sich bei einem aus mehreren Teilströmen zusammengesetzten Abwasserstrom auf diesen beziehen. Das Vorhandensein allgemein anerkannter Regeln der Technik im Hinblick auf einzelne Teilströme genügt nicht. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 9 A 1299/96 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, BauO NRW |
| Leitsatz: | Setzt ein Bebauungsplan die geschlossene Bauweise fest, muss die Reichweite dieser Festsetzung nicht auf die durch Baugrenzen oder Baulinien bestimmte überbaubare Grundstücksfläche beschränkt sein. Die geschlossene Bauweise kann auch hinsichtlich solcher Vorhaben vorgeschrieben sein, für die eine im Bebauungsplan bestimmte Ausnahme deshalb erforderlich ist, weil Gebäudeteile eine Baugrenze überschreiten. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 7 B 2212/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW, BauO NRW 1995, OBG, VwVG NRW |
| Leitsatz: | 1. Eine bauaufsichtliche Abbruchverfügung erledigt sich nicht bereits dadurch, dass der Abbruch - hier: im Wege der Ersatzvornahme - tatsächlich vollzogen wird, wenn sie weiterhin Grundlage der Verwaltungsvollstreckung - hier: Heranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme - ist. 2. Verantwortlich dafür, dass in genehmigten Bauvorlagen enthaltene Bestandszeichnungen der Realität entsprechen und die tatsächliche Bauausführung sich strikt an den genehmigten und einer statischen Prüfung unterzogenen Bauvorlagen ausrichtet, ist ausschließlich der Bauherr selbst. 3. Eine Gefahr im Sinne des Ordnungsrechts (früher: Polizeirechts) liegt vor, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird. 4. Die Prognose, ob eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. 5. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können; insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein. 6. Gebäude - hier: ein zum Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohnhaus - dürfen nur nach Plänen errichtet werden, die insbesondere auch im Hinblick auf die an sie zu stellenden statischen Anforderungen fachlich geprüft sind. 7. Der Bauherr ist auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren - hier: nach § 64 BauO NRW 1984 bzw. § 68 BauO NRW 1995 -, in dem die Bauaufsichtsbehörde nicht die Pflicht hat, die Richtigkeit der statischen Berechnungen für das konkret genehmigte Bauvorhaben zu prüfen, dafür verantwortlich, dass die tatsächliche Bauausführung den genehmigten Bauvorlagen entspricht, auf die sich wiederum die geprüften Standsicherheitsnachweise beziehen müssen. 8. Die tatsächliche Bauausführung darf, auch wenn sie in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe erfolgt, nur unter hinreichender Fachkunde erfolgen. 9. Ein zulässiges Austauschmittel nach § 21 Satz 2 OBG NRW muss ebenso wirksam sein wie das zur Gefahrenabwehr geforderte Mittel. 10. Wenn ein Bauherr wiederholt abweichend von den geprüften statischen Unterlagen baut und die konkrete - weitgehend in Selbsthilfe realisierte - Bauausführung eklatante handwerkliche Mängel aufweist, kann als einzige Alternative zu dem Abriss des mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht standsicheren Bauwerks eine in allen Details statisch geprüfte, vollständig von Fachfirmen durchgeführte Komplettsanierung des gesamten Bauwerks nach einem genau festgelegten Sanierungsplan in Betracht kommen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 7 A 4491/99 | |