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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum02 / 2003 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 02 / 2003



Insgesamt sind 22 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 21 bis 24:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 7a D 77/99.NE vom 05.02.2003

Rechtsgebiete:BauGB, FStrG, VwVfG, 16. BImSchV
Leitsatz:1. Die in einem Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen für ein nach § 38 BauGB privilegiertes Fachplanungsvorhaben (hier: Planfeststellung für eine Bundesfernstraße nach § 17 FStrG) können vor dessen abschließender Fertigstellung nicht durch einen Bebauungsplan inhaltlich geändert werden; die Änderung eines noch nicht vollständig umgesetzten Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß § 76 der Verwaltungsverfahrensgesetze vor Fertigstellung des Vorhabens nur mit den spezifischen Instrumenten des Planfeststellungsrechts erfolgen.

2. § 17 Abs. 3 FStrG räumt dem Träger eines Vorhabens zwar die Möglichkeit ein, sich bei der Zulassungsregelung für sein planfeststellungsbedürftiges Fernstraßenvorhaben für den - regelmäßigen - Weg der Planfeststellung oder für den der planfeststellungsersetzenden Bebauungsplanung zu entscheiden; ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan kann jedoch nicht die nach § 76 der Verwaltungsverfahrensgesetze erforderliche Änderungsplanfeststellung ersetzen.

3. Trifft ein Bebauungsplan Festsetzungen, die mit der privilegierten Fachplanung für ein noch nicht fertiggestelltes Vorhaben unvereinbar sind, ist der Bebauungsplan vollzugsunfähig und kann damit nicht wirksam werden.

4. Werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV durch neue der 16. BImSchV unterliegende Verkehrsanlagen nicht überschritten, bedeutet dies nicht, dass damit die Immissionen der neuen Verkehrsanlage von den Betroffenen in jedem Fall hinzunehmen wären; eine Summenpegelbetrachtung der Immissionen des neuen Verkehrswegs mit den vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege ist vielmehr dann geboten, wenn in Betracht kommt, dass alle Immissionen zu einer Gesamtbelastung führen, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist.

5. Die zum Schutz des Eigentums und der Gesundheit gezogene Grenze kann situationsbedingt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls überschritten sein, wenn die Lärmwerte mehr als 70 dB (A) tags und mehr als 60 dB (A) nachts betragen; für Wohngebiete ist die Grenze auf Grund einer wertenden Beurteilung innerhalb eines gewissen Spektrums bei Werten von 70 bis 75 dB (A) tags und 60 bis 65 dB (A) nachts anzusetzen.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 7a D 77/99.NE



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 2130/02 vom 03.02.2003

Rechtsgebiete:TKG, GWB
Leitsatz:1. Der Wettbewerber hat aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG keinen Anspruch gegen den Marktbeherrscher auf Schaffung von Infrastruktur, um auf diese zugreifen zu können.

2. Der Aspekt, dass es für den Wettbewerber wirtschaftlich günstiger, d.h. billiger wäre, wenn der Marktbeherrscher das von ihm bereit gestellte Ausgangsprodukt veredelte, begründet keine Wesentlichkeit i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 TKG.

3. Ein Additivum einer wesentlichen Leistung schlägt dann von einer Bedingung zu einer selbstständigen Leistung auf anderer Wirtschaftsebene um, wenn es nicht nur das Umfeld der Leistung bestimmt, sondern die Leistung inhaltlich entscheidend aufwertet und mit ihm eine neue Wertschöpfungsebene erreicht wird.

4. Das dem Diskriminierungsverbot des § 33 Abs. 1 S. 1 TKG zu Grunde liegende Gleichbehandlungsgebot bezieht sich auf die Bedingungen, die der Marktbeherrscher sich tatsächlich einräumt, nicht die er sich einräumen könnte. Zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots bzw. des Diskriminierungsverbots reicht eine formale Gleichstellung der Zugangsmöglichkeit nicht aus, sondern nur eine für den Wettbewerber realisierbare Zugangsmöglichkeit. Die Gesetzesmaterialien erlauben keine Interpretation des § 33 Abs. 1 S. 1 TKG als spezialgesetzliche Regelung i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB i.d.F. vom 26.8.1998.

5. Die Bestimmung "... soweit ..." in § 33 Abs. 2 S. 1 TKG ist als sachliche und zeitliche Begrenzung der Aufsichtsmaßnahme auf der Rechtsfolgeseite zu verstehen.

6. Zu den Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13 B 2130/02


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"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - Entscheidungen 02 / 2003 - Seite 6" © JuraForum.de — 2003-2012

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