JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 02 / 2003
Insgesamt sind 22 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ASchO, VwGO, SchVG |
| Leitsatz: | 1. Ein Täuschungsversuch kann je nach seiner Schwere und dem Maß der Beeinträchtigung der Lernkontrolle eine Schulordnungsmaßnahme rechtfertigen, die als solche nicht durch die in § 21 Abs. 8 ASchO besonders geregelten gestuften Folgen eines Täuschungsversuchs im Bereich der Leistungsbewertung prinzipiell ausgeschlossen ist. 2. Zur Gefährdung der Erfüllung der Aufgabe der Schule durch mehrere Täuschungsversuche und zur Verhältnismäßigkeit einer sofortigen Entlassung von der Schule. 3. Eine Androhung der Entlassung von der Schule ist der Entlassung selbst im Sinne von § 19 Abs. 1 ASchO vorausgegangen, wenn die Entlassung auf Fehlverhalten gestützt ist, das - abgesehen von den zusätzlichen Gründen für die Entlassung - seiner Art nach im Wesentlichen schon der Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung zugrunde lag. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 B 223/03 | |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW, BauGB, VwGO |
| Leitsatz: | 1. In der Rechtsprechung des OVG NRW ist sowohl für das Straßenbaubeitrags- als auch für das Kanalanschlussbeitragsrecht die Methode der Berechnung des Straßenentwässerungsanteils am Aufwand einer gemeinschaftlichen Einrichtung für ein Vollmischsystem im Sinne des Berufungszulassungsrechts geklärt. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt, dem BVerwG Gelegenheit zu einer revisionsrechtlichen Entscheidung zu geben, kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht, da sich einerseits die Frage nach irrevisiblem Landesrecht beurteilt und andererseits bei Anwendung der reinen Zwei-Kanäle-Theorie ein "Übergriff" auf den bundesrechtlich durch das Erschließungsbeitragsrecht "reklamierten" Straßenentwässerungsaufwandsanteil ausgeschlossen ist. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 15 A 959/03 | |
| Rechtsgebiete: | GTK NRW, VerfVO-GTK NRW |
| Leitsatz: | 01. Die viermonatige Antragsfrist für die Beantragung eines Zuschusses zu den Betriebskosten einer Tageseinrichtung für Kinder (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensverordnung zum Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - VerfVO-GTK NRW) ist eine materiellrechtliche Frist. Sie ist für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich. 2. Die von der Behörde gewährte Wiedereinsetzung in eine materiellrechtliche Frist entfaltet nur dann Bindungswirkung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung erfüllt sind. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 16 A 5570/00 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BImSchG |
| Leitsatz: | 1. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an, denn das BImSchG hat die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt. 2. Es ist Sache des Bauherren, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält; dabei sind an die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. 3. Die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. 4. Die TA Lärm 1998 beansprucht nicht nur Geltung für die Prüfung und Überwachung von Anlagen, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, sondern auch bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Bauanträgen in Baugenehmigungsverfahren; ob die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anzusehen ist, kann dabei offen bleiben. 5. Nach dem sog. akzeptorbezogenen Ansatz der TA Lärm 1998 bemisst sich die Zulässigkeit einer zu prüfenden Anlage nicht mehr allein danach, ob die jeweilige Anlage für sich betrachtet den einschlägigen Immissionsrichtwert einhält, im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist vielmehr eine näher modifizierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen; zu den konkreten Anforderungen an diese Gesamtbetrachtung nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm 1998. 6. Der akzeptorbezogene Ansatz gilt - wenn auch nur in abgeschwächter Form - gleichfalls für die (z. B. baurechtliche) Genehmigung von Anlagen, deren Immissionsauswirkungen nach § 22 BImSchG zu prüfen sind; zu den konkreten Anforderungen an diese Prüfung. 7. Auch wenn die Ermittlung von Lärmimmissionen nach dem Taktmaximalverfahren gewisse Schwächen aufweist, besteht jedenfalls ohne hinreichende wissenschaftliche Untermauerung kein Anlass, von seiner nach der TA Lärm vorgesehenen Anwendung abzusehen. 8. Zur Frage, ob die von Verkehrswegen (Bahnstrecke, Bundesstraße) ausgehenden Verkehrsgeräusche als "ständig vorherrschende Fremdgeräusche" im Sinne von Nr. 2.4 Absatz 4 der TA Lärm 1998 anzusehen sind. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 7 B 2434/02 | |