JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 12 / 2002
Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BSHG, SGB X |
| Leitsatz: | Im Falle von Verwandtenpflegestellen kann der gesetzlichen Vorgabe des § 7 Satz 1 BSHG, wonach bei Gewährung der Sozialhilfe die besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfe Suchenden berücksichtigt werden sollen, nicht nur bei der Ausübung behördlichen Ermessens, sondern auch durch eine an dem Gebot der familiengerechten Hilfegewährung orientierte Handhabung des § 16 BSHG Rechnung getragen werden, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, wann ein Beitrag zum Lebensunterhalt erwartet werden kann, als auch hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Widerlegung einer etwaigen Unterhaltsvermutung zu stellen sind. Auf den Erstattungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X findet nicht die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG, sondern die Bagatellgrenze des § 110 Satz 2 SGB X Anwendung. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 16 A 30/01 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Leitsatz: | 1. Eine Nebenbestimmung, die der Baugenehmigung - nachdem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt ist - nachträglich hinzugefügt wird und die die Baugenehmigung lediglich modifiziert, lässt den ursprünglichen Streitgegenstand unberührt und kann Anlass für eine Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO sein, wenn sie die Sachlage verändert. 2. Bei einem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich ist die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu beachtende Zumutbarkeitsschwelle erst überschritten, wenn sich die Immissionen, insbesondere soweit sie auf die zu den landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäude einwirken, der Grenze des Erträglichen nähern. 3. Dies gilt auch bei einem Nebeneinander eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Mastbetriebes, soweit es sich bei den von dem Mastbetrieb ausgehenden störenden Immissionen um mit der Tierhaltung verbundene Geräusche und Gerüche handelt, die typische Begleiterscheinungen der im Außenbereich zulässigen Grundstücksnutzung darstellen. 4. Eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden vermag eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu begründen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 10 B 435/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LV NRW, LPVG NRW, LGG |
| Leitsatz: | Der Akt der Bestellung einer Beschäftigten zur Gleichstellungsbeauftragten unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Ein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch in der Regel an der mit dem Bestellungsakt verbundenen Personalmaßnahme in Form einer (Teil-)Umsetzung. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 1 A 3843/00.PVL | |
| Rechtsgebiete: | GG, ErftVG, LWG NRW |
| Leitsatz: | 1. Eine wasserverbandsrechtliche Regelung, die wie § 34 Abs. 1 ErftVG i.d.F. vom 15.12.1992 eine Verteilung der Beitragslasten im Verhältnis der gewährten Vorteile und verursachten Kosten anordnet, gibt damit regelmäßig nur einen einzuhaltenden Rahmen ohne Festlegung auf ein bestimmtes, etwa das genossenschaftliche, Umlagesystem vor. 2. Es sind auch keine sonstigen Umstände gegeben, die unter Geltung des § 34 Abs. 1 ErftVG i.d.F. vom 15.12.1992 einen Zwang zur Anwendung eines genossenschaftlichen Umlagesystems begründet hätten; selbst die 1995 vorgenommene Neufassung des § 34 ErftVG führt keine zwingende Verpflichtung zur Anwendung eines genossenschaftlichen Umlagesystems ein, sondern stellt lediglich dessen Zulässigkeit fest. 3. Bei fehlender (gesetzlicher) Festlegung auf ein bestimmtes Umlagesystem ist dem Wasserverband bei der Konkretisierung der Verteilungsmaßstäbe in den Veranlagungsrichtlinien ein Bewertungsspielraum eröffnet, der durch die in der gesetzlichen Grundsatzregelung normierten Anforderungen sowie durch Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt wird. 4. Dieser Bewertungsspielraum wird grundsätzlich nicht überschritten, wenn der Wasserverband - schlagwortartig als "Spitzabrechnung" bezeichnet - eine Verteilung vornimmt, bei der die Verbandsmitglieder (nur) mit demjenigen Aufwand belastet werden, der für die ihr Abwasser behandelnden Anlgen entsteht und der daher typischerweise ihnen zuzurechnen ist. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 9 A 696/98 | |