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JuraForum.deUrteileOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenVerkündungsdatum07 / 2002 

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Entscheidungen 07 / 2002



Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:


OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 1 A 2428/01 vom 01.07.2002

Rechtsgebiete:BBesG
Leitsatz:Handelt es sich bei einer Dienstwohnung am ausländischen Dienstort um eine gemeinsame Wohnung von Eheleuten und bezieht der Ehegatte des Inhabers der Dienstwohnung ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 BBesG oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 BBesG führt die entsprechende Heranziehung der Regelungen über die Berechnung des Mietzuschusses nach § 57 Abs. 1 und 3 BBesG für eine gemeinsam genutzte - angemietete - Wohnung von Eheleuten zu einer angemessenen Festlegung des Betrags, den sich der Inhaber der Dienstwohnung nach § 10 BBesG auf seine Besoldung anrechnen lassen muss. Die Heranziehung der Regelungen dient im gegebenen Zusammenhang dazu, die - verheirateten - Inhaber einer gemeinsam genutzten Dienstwohnung mit denjenigen verheirateten Bediensteten gleichzustellen, die auf Mietzuschuss für eine gemeinsam genutzte - angemietete - Wohnung angewiesen sind.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 1 A 2428/01



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 9 A 4142/01.A vom 01.07.2002

Rechtsgebiete:GG, AsylVfG, Dubliner Übereinkommen
Leitsatz:1. Die Regelung des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG setzt die tatsächliche Einreise aus einem (bestimmten bzw. bestimmbaren) sicheren Drittstaat voraus; beruft sich der Asylbewerber insoweit auf Art. 4 des Dubliner Übereinkommens, muss es sich um einen solchen sicheren Drittstaat handeln, der zugleich Vertragspartei des Dubliner Übereinkommens ist.

2. Die Beweislast für eine derartige Einreise obliegt dem Asylbewerber.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 9 A 4142/01.A

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 10 B 788/02 vom 01.07.2002

Rechtsgebiete:BImSchG, ZustVOtU
Leitsatz:Ein Nachbar kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Windenergieanlage hätte statt im Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG genehmigt werden müssen. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes über das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG begründen nämlich keinen Drittschutz.

Ein Nachbar kann sich gegen eine Baugenehmigung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG nicht mit Erfolg allein darauf berufen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 10 B 788/02


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