JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 07 / 2002
Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | DWVO |
| Leitsatz: | Zur Höhe der Dienstwohnungsvergütung für eine im Bereich einer Justizvollzugsanstalt gelegenen Dienstwohnung. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 1 A 785/00 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Leitsatz: | Die Beschwerde mit einem Antrag, der in erster Instanz nicht gestellt und daher vom VG in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde, ist unzulässig. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 18 B 1136/02 | |
| Rechtsgebiete: | BauO NRW |
| Leitsatz: | 1. Mit der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 1984 wurden die Anforderungen an den zweiten Rettungsweg bei Gebäuden dahingehend verschärft, dass bei fehlender Einsatzmöglichkeit der von der Feuerwehr vorgehaltenen Rettungsgeräte für jede Nutzungseinheit taugliche bauliche Vorkehrungen zu treffen sind (Abkehr von OVG NRW, Beschluss vom 28.12.1994 - 7 B 2890/94 -, BRS 57 Nr. 245). 2. Notleitern mit Rückenschutz gemäß DIN 14094 können taugliche Vorkehrungen zur Sicherstellung des zweiten Rettungswegs sein. 3. Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß § 87 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 3 BauO NRW auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen nachträglich die Anlage von Notleitern als zweiter Rettungsweg fordern. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 7 B 508/01 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG |
| Leitsatz: | 1. Ein unverfolgt aus dem (Zentral-)Irak ausgereister Asylsuchender hat bei einer Rückkehr in den Machtbereich des zentralirakischen Regimes im Regelfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung allein wegen illegaler Ausreise und/oder Asylantragstellung im Ausland verbunden mit einem längeren Aufenthalt dort zu befürchten. 2. In dem kurdischen Autonomiegebiet im Nordirak verfügen auch Zentraliraker - gleich welcher Volkszugehörigkeit oder Religion - über eine inländische Fluchtalternative. Sofern dort eine Sicherstellung des notwendigen menschenwürdigen wirtschaftlichen Existenzminimums aus eigenen Kräften oder mit Hilfe von Beziehungen nicht möglich ist, erfolgt sie durch die UN-Unterorganisationen oder andere Hilfsorganisationen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 9 A 4596/01.A | |