JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 05 / 2002
Insgesamt sind 27 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | SGB VIII |
| Leitsatz: | Zur Maßgeblichkeit der zwischen Hilfeempfänger und Leistungserbringer getroffenen Vereinbarungen für die Frage, in welcher Höhe der Träger der Jugendhilfe eine Vergütung für eine im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII zu erbringende Leistung (hier: heilpädagogische Behandlung) zu übernehmen hat. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 12 A 4699/99 | |
| Rechtsgebiete: | SchVG NRW, SchpflG NRW |
| Leitsatz: | 1. Zum Begriff der Pflichtschule in § 28 Abs. 2 SchVG NRW. 2. Die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 SchVG NRW ist nicht beschränkt auf Schüler, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen. 3. Das Recht eines Schülers nach § 7 Abs. 8 SchpflG NRW, eine Schule für Geistigbehinderte nach Beendigung der Schulpflicht höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter zu besuchen, ist nicht auf den Besuch der bis zum Ende der Schulpflicht bisher besuchten konkreten Schule beschränkt. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 A 2357/00 | |
| Rechtsgebiete: | AsylbLG |
| Leitsatz: | Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG zur Deckung eines geltend gemachten Ernährungsmehraufwandes sind nicht schon - der typisierenden sozialhilferechtlichen Regelsatzbemessung entsprechend - auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe, sondern nur bei konkret-individueller Bedarfsfeststellung zu gewähren. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 12 A 64/00 | |
| Rechtsgebiete: | GG, SchVG NRW |
| Leitsatz: | 1. Pflichtschule i. S. v. § 28 Abs. 2 SchVG NRW ist nur eine konkrete Schule, die ein Schüler in Erfüllung seiner Schulpflicht kraft Gesetzes oder kraft besonderer Anordnung besuchen muss. 2. Für die Frage, ob der Schulbesuch eines Schülers in seiner kreisangehörigen Wohngemeinde i. S. v. § 28 Abs. 2 SchVG NRW gewährleistet ist, kommt es für den Bereich der Sonderschulen nicht darauf an, ob der Kreis an Stelle der Gemeinde eine geeignete Sonderschule vorhält. 3. Erschwernisse der kommunalen Schulentwicklungsplanung und die finanzielle Mehrbelastung eines kommunalen Schulträgers durch die Aufnahme auswärtiger Schüler sind mittelbare Folgen der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 SchVG NRW; diese verstößt nicht wegen der Folgen gegen die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 B 1145/01 | |