JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 04 / 2002
Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | PromO |
| Leitsatz: | 1. Die Regelung einer Promotionsordnung, dass die Promotionskommission über die Annahme einer Dissertation "auf der Grundlage der Vorschläge der Gutachter" entscheidet, verlangt für eine von den Gutachten abweichende Bewertung durch die übrigen Kommissionsmitglieder, dass diese sich mit den Wertungen der Gutachter auseinander setzen. 2. Sieht eine Promotionsordnung vor, dass "in begründeten Fällen" ein zusätzlicher Gutachter als weiteres (hier: fünftes) Mitglied der Promotionskommission bestellt werden kann, ist regelmäßig von einem solchen Fall auszugehen, wenn andernfalls bei der Entscheidung über die Annahme einer Dissertation ein Patt zwischen den ursprünglichen Kommissionsmitgliedern entstehen würde, das durch Stichentscheid des Kommissionsvorsitzenden aufgelöst werden müsste. 3. Das Ermessen, ob ein weiterer Gutachter als Mitglied der Kommission zu bestellen ist, ist auf Null geschrumpft, wenn bei einem Patt in der bisherigen Kommission feststeht, dass wenigsten eine der beiden Gruppen sachwidrig bewertet, (hier: Patt zwischen "summa cum laude" einerseits und "nicht genügend" andererseits), dies aber von dem zuständigen Promotionsausschuss nicht zugeordnet werden kann oder darf. 4. Sieht die Promotionsordnung vor, dass als weiterer Gutachter ein auswärtiger Hochschullehrer bestellt werden kann, so muss von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wenn der bisherige Entscheidungsprozess durch persönliche Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen den beteiligten Hochschullehrern des Fachbereichs gekennzeichnet ist. 5. Es bleibt unentschieden, ob ein Stichentscheid bei der Entscheidung über die Annahme einer Dissertation - insbesondere gegen die übereinstimmenden Voten der zur Promotionskommission gehörenden Gutachter - verfassungsrechtlich zulässig ist. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 14 A 1946/98 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauO NRW |
| Leitsatz: | Zur Baugenehmigungspflicht der Errichtung einer Mobilfunkantennenanlage eines gewerblichen Netzbetreibers auf einem Gebäude. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 10 B 78/02 | |
| Rechtsgebiete: | BImSchG |
| Leitsatz: | 1. §§ 5, 22 BImSchG verlangen nicht, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen solche Risiken (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. 2. Zur Verhinderung schädlicher Lärmimmissionen von Windenergieanlagen ist die zuständige Behörde gehalten, den Inhalt einer Baugenehmigung näher zu bestimmen oder ihr Nebenbestimmungen beizufügen, um auf diese Weise die Emissionen und/oder Immissionen einer Windenergieanlage zu begrenzen. 3. Die Messung und Bewertung der Lärmbeeinträchtigungen von Windenergieanlagen hat in Anlehnung an die Regelungen der TA-Lärm 1998 zu erfolgen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 10 B 43/02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, GVG |
| Leitsatz: | Zur Zulässigkeit einer Regelung in dem Geschäftsverteilungsplan eines Spruchkörpers, nach der die Verteilung der eingehenden Verfahren auf die einzelnen Richter in der Reihenfolge ihrer Registrierung erfolgt. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 1 A 5449/00.A | |