JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 02 / 2002
Insgesamt sind 17 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, BBesG |
| Leitsatz: | Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigte Ehegatten nicht in Genuss eines ungekürzten Familienzuschlags gelangen, wenn einer der Ehegatten nur weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt wird. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 6 A 5050/00 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauO NRW |
| Leitsatz: | 1. Durch eine Zuwegungsbaulast, die mangels baurechtlicher Bedeutsamkeit dem greifbaren Risiko jederzeitiger Löschung von Amts wegen ausgesetzt ist, wird ein Erschlossensein i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB nicht bewirkt. 2. Steht der Erreichbarkeit eines (Anlieger-)Grundstücks ein dicht mit Bäumen und Sträuchern bestandener und entsprechend gewidmeter unselbständiger Grünstreifen als (ausräumbares) tatsächliches und rechtliches Hindernis entgegen, ist dieses Grundstück solange nicht beitragspflichtig, wie dieses Hindernis nicht ausgeräumt ist. Hierzu reicht eine von der Gemeinde dem Eigentümer des Anliegergrundstücks gegenüber übernommene Verpflichtung, eine Zufahrt an gewünschter Stelle unter Durchbrechung des Gehölzstreifens anzulegen und ihm ein entsprechendes Nutzungsrecht einzuräumen, nicht aus. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 3 A 4165/99 | |
| Rechtsgebiete: | TKG, TKV |
| Leitsatz: | Zum Begriff der wesentlichen Leistung i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG für AGB-Produkte zum Wiederverkauf. Eine befürchtete künftige Verweigerungshaltung des Marktbeherrschers gegenüber den Leistungszugang nachsuchenden Wettbewerber reicht für ein missbrauchsaufsichtsrechtliches Einschreiten der Regulierungsbehörde nicht aus. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13 B 1550/01 | |
| Rechtsgebiete: | RgebSTV |
| Leitsatz: | Ein tragbares Rundfunkempfangsgerät wird auch dann vorübergehend außerhalb der Wohnung zum Empfang bereitgehalten, wenn es täglich zum Arbeitsplatz mitgenommen wird, um es dort während der Dienstzeit nutzen zu können. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 A 3540/00 | |