JuraForum.de > Urteile > Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen > Verkündungsdatum > 07 / 2001
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| Rechtsgebiete: | ASchO NRW, VO-SF, SchVG NRW, SchMG NRW, VwGO |
| Leitsatz: | 1. Über eine Schulordnungsmaßnahme und die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann gleichzeitig entschieden werden. 2. Ein fehlerhaftes oder unvollständiges Protokoll über eine Lehrerkonferenz begründet nicht die Rechtswidrigkeit der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Maßnahmen. 3. Die Schule muss bei Kenntnis der eine Schulordnungsmaßnahme erfordernden Sachlage unverzüglich tätig werden. 4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Schulordnungsmaßnahme kann auf Gründe gestützt werden, die die Schulordnungsmaßnahme rechtfertigen. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 19 B 763/01 | |