JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 31.10.2008, Aktenzeichen: 14 A 1420/07
| Leitsatz: | 1. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen Ertragsminderung ist weiterhin das Vorliegen atypischer Umstände oder eines strukturell bedingten Leerstandes. 2. Auch ein längerer Leerstand bei einem gewerblichen Objekt mit spezieller Ausstattung und besonderem Verwendungsprofil begründet noch keine atypischen Umstände. 3. Eine Ertragsminderung kann auch dann zu vertreten sein, wenn sie auf einer gegebenenfalls nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung beruht, ein Gesamtobjekt zu einem nur geringen Mietzins zu vermieten. |
| Rechtsgebiete: | GrStG |
| Vorschriften: | GrStG § 33 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf, 5 K 5999/06 |
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