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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 30.11.2005, Aktenzeichen: 21d A 2894/04.O 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 21d A 2894/04.O

Urteil vom 30.11.2005


Leitsatz:1. Zur disziplinarrechtlichen Würdigung der Steuerhinterziehung eines Finanzbeamten des höheren Dienstes.

2. Ein Beamter, der vor dem Inkrafttreten des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (1. Januar 2004) im Rahmen einer Selbstanzeige nach § 371 AO zur Steuerehrlichkeit zurückgekehrt war, sich aber gleichwohl wegen Steuerhinterziehung disziplinarrechtlich verantworten muss, wird nicht unter Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG im Vergleich zu den steuerpflichtigen Beamten behandelt, die sich zwar auch einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben, jedoch im Hinblick auf §§ 1, 13 StraBEG disziplinarrechtlich nicht verfolgt werden können.

3. § 13 StraBEG gilt nicht, soweit nach § 7 StraBEG eine Straf- oder Bußgeldbefreiung ausgeschlossen ist.

4. Bei der Auswahl einer Disziplinarmaßnahme stellt es keinen Milderungsgrund dar, wenn einem bis dahin "gut (mit Beförderungseignung)" beurteilten Beamten durch das Disziplinarverfahren eine Beförderungschance entgangen sein könnte.
Rechtsgebiete:GG, StraBEG, AO
Vorschriften:GG Art. 3, StraBEG § 1, StraBEG § 7, StraBEG § 13, AO § 371,
Verfahrensgang:VG Düsseldorf 31 K 280/04.O
Rechtskraft:ja

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