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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 30.10.2006, Aktenzeichen: 7 D 68/06. NE 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 7 D 68/06. NE

Urteil vom 30.10.2006


Leitsatz:Jedenfalls dann, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans und der Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Ratssitzung gefasst worden sind, muss der Aufstellungsbeschluss nicht vor, sondern kann auch zusammen mit der Veränderungssperre bekannt gemacht werden.

Das für eine Veränderungssperre erforderliche Sicherungsbedürfnis kann entfallen, wenn die mit ihr gesicherte Bebauungsplanung offensichtlich zu einem unwirksamen Bebauungsplan führen wird. Dies muss nicht schon dann der Fall sein, wenn der Rat einer Gemeinde mit dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (mit dem Sondergebiete für Windenergieanlagen festgesetzt werden sollen) zugleich beschließt, die Höhe der Windenergieanlagen werde auf 100 m begrenzt.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 1 Abs. 3, BauGB § 2 Abs. 1 Satz 2, BauGB § 14, BauGB § 14 Abs. 1, BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3,

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