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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 30.04.2009, Aktenzeichen: 10 D 47/08.NE 

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 D 47/08.NE

Urteil vom 30.04.2009


Leitsatz:Ein Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller ohne Angabe glaubhafter Gründe seine ladungsfähige Anschrift nicht nennt. Die Anschrift seines Prozessbevollmächtigten reicht nicht aus.

Ein nicht dinglich oder obligatorisch berechtigter Antragsteller ist jedenfalls dann nicht antragsbefugt, wenn er lediglich versichert, Verhandlungen zum Erwerb eines im Plangebiet liegenden Grundstücks seien aussichtsreich, ohne eine Bestätigung des Veräußerers vorzulegen.

Einem solchen Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Vorhaben auch bei Nichtigkeit des angegriffenen Bebauungsplans planungsrechtlich unzulässig wäre.
Rechtsgebiete:VwGO, BauNVO
Vorschriften:VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1, BauNVO § 8,
Rechtskraft:ja

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