JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 30.03.2004, Aktenzeichen: 15 A 2360/02
| Leitsatz: | 1. Ein Ratsmitglied, dessen wehrfähige Innenrechtsposition durch eine kommunalaufsichtsbehördliche Aufhebungsverfügung beseitigt wird, ist dagegen klagebefugt. 2. Zur Erforderlichkeit einer Teilanfechtung, wenn sich die Klagebefugnis nur auf einen Teil der angegriffenen Verfügung beschränkt. 3. Ratsmitgliedern dürfen über die in §§ 45 Abs. 4 und 5, 46 GO NRW und der dazu ergangenen Entschädigungsverordnung vorgesehene Aufwandsentschädigung hinaus keine weiteren Zuwendungen zur Abgeltung mandatsbedingten Aufwands gewährt werden. 4. Der Rat ist befugt, das Initiativrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW durch Regelung in der Geschäftsordnung zu erweitern. 5. Der Rat darf über die Minderheitenschutzregelung des § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NRW hinaus weitere beratende Ausschussmitglieder wählen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GO NRW |
| Vorschriften: | VwGO § 42 Abs. 2, GO NRW § 45 Abs. 4, GO NRW § 46, GO NRW § 48 Abs. 1, GO NRW § 56 Abs. 3, GO NRW § 58 Abs. 1, GO NRW § 119, |
| Verfahrensgang: | VG Gelsenkirchen 15 K 1503/00 |
| Rechtskraft: | ja |
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