JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 30.01.2009, Aktenzeichen: 7 D 11/08.NE
| Leitsatz: | 1. Bei der Durchführung der Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung ist ein sog. Scoping-Termin (Erörterung mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange) nicht zwingend erforderlich. 2. Für eine Festsetzung im Bebauungsplan, dass betriebsbezogene Wohnungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) nur innerhalb der Betriebsgebäude eingerichtet oder angebaut werden dürfen, gibt es keine Rechtsgrundlage. 3. Werden in einem Bebauungsplan die Nutzungen, deren Ansiedlung mit dem Plan ermöglicht werden soll, nur für ausnahmsweise zulässig erklärt, fehlt dem Plan die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 4. Zur Anwendung des Abstandserlasses NRW 2007. 5. Bei der Ausweisung eines Gewerbegebiets kann auf die Einholung eines speziellen Schallgutachtens im Planaufstellungsverfahren verzichtet werden, wenn durch eine Gliederung nach dem Abstanderlass hinreichend sichergestellt ist, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplans voraussichtlich keine unüberwindbaren immissionsschutzrechtlichen Probleme auftreten werden. 6. Zu dem bei der Zulassung von Vorhaben nach § 30 BauGB maßgeblichen Regelungsgehalt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG. 7. Der Umfang der für die Bauleitplanung maßgeblichen Ermittlungspflichten bei der Prüfung, ob die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss, wird maßgeblich auch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinflusst. 8. Naturschutzbezogene Bewertungen im Rahmen der Bauleitplanung sind mangels normativer Vorgaben bereits dann bei der gerichtlichen Prüfung hinzunehmen, wenn sie naturschutzfachlich vertretbar sind. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, BNatSchG, UVPG |
| Vorschriften: | BauGB § 1 Abs. 3 S. 1, BauGB § 2 Abs. 4, BauGB § 30, BauGB § 31 Abs. 1, BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1, BNatSchG § 42 Abs. 1, BNatSchG § 42 Abs. 5, UVPG § 17 Abs. 1 S. 1, |
| Rechtskraft: | ja |
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