JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 29.01.2002, Aktenzeichen: 15 A 5565/99
| Leitsatz: | 1. Eine Anlage im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts muss durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar sein sowie durch die Abgrenzung alle Grundstücke erfassen, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 2. Das Ende der Ausbaustrecke ist kein taugliches Begrenzungsmerkmal, und zwar weder für das Ende eines Ausbaus noch für den Anfang eines später daran anschließenden Ausbaus. 3. Kapitalkosten (Fremdfinanzierungszinsen) sind kein beitragsfähiger Aufwand. |
| Rechtsgebiete: | KAG NRW |
| Vorschriften: | KAG NRW § 8, |
| Verfahrensgang: | VG Arnsberg 7 K 4955/98 |
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