JuraForum.de > Urteile > OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN > Urteil vom 28.05.2003, Aktenzeichen: 6 A 648/01
| Leitsatz: | Die Bewilligung von Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (ErzUV) ist ein mitwirkungsbedürftiger bzw. antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Das Fehlen eines Antrages führt zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl erlassenen Bewilligung. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV, wonach bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst Unterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig sind und bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden dürfen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV ist im Hinblick auf § 101 Abs. 1 Satz 1 LBG gesetzeskonform dahin auszulegen, dass es dem Beamten möglich bleibt, den ihm zustehenden (jährlichen) Erholungsurlaub innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. |
| Rechtsgebiete: | LBG NRW, ErzUV |
| Vorschriften: | LBG NRW § 101, ErzUV § 3 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | VG Düsseldorf 2 K 5680/00 |
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