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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 28.05.2003, Aktenzeichen: 1 A 3128/00 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 1 A 3128/00

Urteil vom 28.05.2003


Leitsatz:Zur Beförderungsauswahl bei Anknüpfung an die Verwendungsdauer auf einem Beförderungsdienstposten nach Feststellung der laufbahnrechtlichen Bewährung (§ 11 BLV) im Falle der sog. Topfwirtschaft (Ausweisung von mehr Beförderungsdienstposten als Planstellen ausgebracht worden sind).

Einem Schadenersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung steht - auch im Fall der sog. Topfwirtschaft - regelmäßig der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen, wenn es der Inhaber eines Beförderungsdienstpostens unterlässt, sich ausdrücklich um eine frühere - als die nach der beanstandeten Beförderungsreihung für ihn vorgesehene - Beförderung zu bewerben. Ihm ist es zuzumuten, gegen seinen Dienstherrn ein Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Zuweisung der nächsten für eine Beförderung frei werdenden Planstelle einzuleiten und sein Begehren ggf. gerichtlich weiter zu verfolgen.
Rechtsgebiete:GG, BBG, BLV, BGB
Vorschriften:GG Art. 33 Abs. 2, BBG § 23, BLV § 11, BGB § 839 Abs. 3,
Verfahrensgang:VG Köln 15 K 6218/98

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