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JuraForum.deUrteileOVG-NORDRHEIN-WESTFALENUrteil vom 28.01.2009, Aktenzeichen: 10 A 1075/08 



OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Aktenzeichen: 10 A 1075/08

Urteil vom 28.01.2009


Leitsatz:Ein Bauantrag ist nicht bescheidungsfähig, wenn im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Entwurfsverfassererklärung nach § 68 Abs. 6 BauO NRW zum Brandschutz bei Wohngebäuden geringer Höhe nicht vorgelegt wird.

Die Bauaufsichtsbehörde ist im Einzelfall befugt, ihre präventive Prüfung über § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BauO NRW hinaus auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken. Sie ist hierzu verpflichtet, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht oder brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen alleiniger Genehmigungsgegenstand sind.

Öffnungen in Fenstern, die als Rettungswege dienen, müssen nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein. Die Zulassung einer Maßunterschreitung im Wege der Abweichung nach § 73 BauO NRW scheidet jedenfalls bei Neubauten regelmäßig aus.
Rechtsgebiete:BauO NRW, BauPrüfVO
Vorschriften:BauO NRW § 40 Abs. 4, BauO NRW § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2, BauO NRW § 68 Abs. 6, BauO NRW § 69 Abs. 1 Satz 1, BauO NRW § 72 Abs. 1 Satz 2, BauO NRW § 73 Abs. 1, BauPrüfVO § 4 Abs. 1,
Verfahrensgang:VG Gelsenkirchen, 5 K 53/07

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